Beiträge von wevell

    Hallo,

    wenn du Leistung nach dem SGB XII bekommst, lies bitte § 82 SGB XII, dort heisst es unter Abs. 3:

    "(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner einBetrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit
    der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der
    Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen
    von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 25 vom Hundert des
    diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen...."

    wevell

    Hallo,

    .. daher mische ich mich in die Gesprächsrunde ;)

    Die Gesprächsrunde fand vor über 4 Jahren statt.

    Zum 01.04.2011 wurde das SGB II stark geändert. Die Rechtsprechung hat sich seitdem auch weiterentwickelt. Antworten aus 2010 müssen heute keine Gültigkeit mehr haben.

    wevell

    Hallo,

    Hallo,
    bedauerlicher- oder ;) "ungeduldiger"-weise... hat kein Forummitglied auf meine Anfrage reagiert.


    Bedauerlicherweise ist es meine Freizeit, die ich aufbringe, um Fragen zu beantworten. Auf eine Antwort zu einer anderen Frage ( GEZ ) hast du mehrere Stunden genötigt, um darauf zu reagieren, obwohl du noch 2 Stunden nach meiner Antwort hier im Forum warst.

    Auch andere Forenmitglieder geben in ihrer Freizeit Antworten.

    Deine Probleme sind in etlichen Monaten zu Stande gekommen, da kommt es auf ein paar Stunden mehr auch nicht mehr an.

    wevell

    Hallo,

    die Rechnungen der Öl-Lieferung müssen dem JC eingereicht werden, damit diese berücksichtigt werden können. Was war denn im Vorjahr?

    Rente ist Einkommen, aber kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Deshalb können auch keine Freibeträge für Erwerbseinkommen angerechnet werden.

    wevell

    Hallo,

    das JC hat die tatsächlichen Nebenkosten zu übernehmen.

    Grundsätzlich ist der Mieter nicht in der Lage die NK zu senken, ausser bei personenbezogenen Kosten ( z.B. Wasser ). Auf andere Kosten ( z.B. Müllgebühren, Gebäudeversicherung ) hat der Mieter keinen Einfluss.

    Sollte das JC nicht zahlen, wendet euch an eine Erwerbsloseninitiative.

    wevell

    Hallo,

    Zitat

    Dazu soll es Urteile geben, dass uns Wohnraum für alle vier zusteht, da Personen "nicht teilbar" sind und somit logischerweise auch nicht alle zwei Wochen ein Umzug stattfinden kann, denn den Kindern ist nicht zuzumuten, alle zusammen in einem Zimmer/Bett zu schlafen.

    Wohnraumbedarf für Besuchskinder eines Hartz-IV-Empfängers wird nur zur Hälfte berücksichtigt - Umgangsecht rechtfertigt keine volle Berücksichtigung ---L 3 AS 1895/14 ER-B - LSG BWB - 27.05.2014 ---https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.…=esgb&id=171419

    Zitat

    Es lautet auf "mangelnde Mitwirkung" mit Hinweis auf die nicht unterzeichnete EGV, ganz genau.

    Wegen fehlender Mitwirkung können bis zum Nachholen der Mitwirkung die Leistungen ganz oder teilweise eingestellt werden. Fehlende Mitwirkung ist kein Sanktionsgrund. Wird eine EGV nicht unterschrieben, ist diese als Verwaltungsakt zu erlassen, seit 2011 auch kein Sanktionsgrund mehr.

    Vielleicht solltest du deinen Anwalt wechseln.

    wevell

    Hallo,

    zum ALG II gehören der Regelbedarf ( 391,00 € ) plus Miete. Das JC kann eine Erstausstattung bewilligen, sowie ein Überbrückungsdarlehen für den ersten Monat der Arbeitsaufnahme.

    Ein monatelanges Warten auf Bewilligung ist der Ausnahmefall.

    wevell

    Hallo,

    wenn du kein Einkommen, kein Vermögen hast und keine finanzielle Unterstützung deiner Eltern erhältst, dürfte Anspruch bestehen ( siehe auch § 7 SGB II ).

    Hilfe bei der Antragstellung kannst du von einer Erwerbsloseninitiative erhalten. Wenn du noch diesen Monat den Antrag stellst, besteht Anspruch ab Monatsersten.

    wevell

    Hallo,

    lasse dich nicht mit unsinnigen Argumenten abwimmeln. Du hast das Recht, dich von deinem Mann zu trennen.

    Hilfe kannst du bei einer Erwerbsloseninitiative erhalten, dort kennt man solche Argumente.

    Maklerkosten werden grundsätzlich nicht übernommen.

    Wenn du zum Datum xx ausziehst, hast du ab Datum xx Anspruch auf Leistungen gemäss § 7 SGB II.

    wevell

    Hallo,

    einem Umzug in deine alte Heimat wird das JC nur bezahlen, wenn triftige Gründe ( z. B. Arbeitsaufnahme ) vorliegen.

    Auch wenn du noch im selben Haus wie dein Mann wohnst und du keinen Unterhalt für euch bekommst, hast du Anspruch auf Sozialleistungen ( ALG II ). Um deine Rechte in beiden Fällen durchzusetzen, wirst du wahrscheinlich anwaltliche Hilfe benötigen.

    Einem Umzug innerhalb des JC-Bereiches muss dass JC genehmigen, wenn die Miete für die neue Wohnung angemessen ist. Vor Unterzeichnung eines Mietvertrages benötigst du die Zustimmung des JC, z. B. auf einer Vermieterbescheinigung des JC.

    Liegt die Zusicherung vor, hat das JC die Umzugskosten auf Grund vorher gestelltem Antrag zu bewilligen. Die Kaution kann darlehensweise übernommen werden.

    wevell

    Hallo,

    das JC/SozA hat die tatsächlichen Kosten zu zahlen, sofern sie angemessen sind. Sind die Kosten unangemessen, wird man aufgefordert die Kosten zu senken ( z.B. durch Wohnungswechsel ). Dafür hat man 6 Monate Zeit.

    Kann man nachweisbar in dieser Zeit keine angemessene Wohnung finden, hat JC/SozA die Kosten weiter zu zahlen. Günstiger wäre die Übernahme von Maklerkosten und/oder der Doppelmiete.

    Alleine wirst du Schwierigkeiten haben, dass durchzusetzen. Wende dich bitte an ( z.B. ) eine Erwerbsloseninitiative oder Rechtsanwalt für Sozialrecht.

    wevell

    Hallo,

    grundsätzlich gilt folgendes: Wenn eine Person die BG verlassen sollte und dadurch die Miete nicht mehr angemessen ( zu teuer ) ist, übernimmt das JC noch für 6 Monate die bisherige Miete.

    Für genauere Angaben sind deine Infos zu gering.

    Hallo,

    deine Info dürfte für eine Kommune/Stadt richtig sein.

    Die FH zu § 6 SGB II, RZ 19 sagt dazu Folgendes:

    Zitat

    3.1 Bedarfe nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2

    Wegen der Zuständigkeit der kommunalen Träger (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) wird auf Hinweise zu diesem Thema verzichtet.

    Das heisst, dass jeder kommunaler Träger seine Preise oder Pauschalen selbständig festlegen kann.

    wevell

    Hallo Hoppel,

    die Vermutung der Unterhaltspflicht nach § 9 Abs. 5 SGB II ist durch schriftliche Erklärung beider Beteiligten möglich. Ich habe schon an mehreren solcher Sachverhalte zu Gunsten des "Kindes" mitgewirkt.

    Ich hatte mich auf "Thie/Schoch im Münder LPK-SGB II RN. 55 ff." berufen.

    "RN 58

    (...) Vorher muss eine Tatbestandsvoraussetzung feststehen, dass eine Haushaltsgemeinschaft besteht; lässt sich der Nachweis dafür nicht erbringen geht das zulasten des Leistungsträgers ( BSG 18.2.2010 - B 4 AS 5/09 [...] 27.12.2009 - B 14 AS 6/08 R...)...."

    FH zu § 9 RN. 27 ( Auszug )

    "Ist der/die Angehörige der leistungsberechtigten Person rechtlich nicht zum Unterhalt verpflichtet, so reicht eine entsprechende schriftliche Erklärung der leistungsberechtigten Person darüber, dass er keine bzw. lediglich Leistungen in einem bestimmten Um-fang erhält, dann aus, wenn keine anderweitigen Erkenntnisse vor-liegen."


    wevell

    Nachtrag

    Aus der BT-Drs. 15/1516 Seite 52:

    wevell