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Bürgergeld Zuverdienst – Freibetrag auf Einkommen

Das Bürgergeld ist die Grundsicherung für Erwerbsfähige und eine Voraussetzung für den Anspruch ist, dass zumindest ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mindestens drei Stunden täglich arbeiten könnte. Erzielen Hilfebedürftige noch einen Hinzuverdienst neben dem Bürgergeld Bezug, so wird dieser auch mit Freibeträgen auf das Einkommen honoriert mit dem Ziel, dass der Bürgergeld Bezug mit einem Zuverdienst immer mehr im Portemonnaie belässt als der reine Sozialleistungsbezug ohne Einkommen.

Wie viel darf ich zum Bürgergeld dazuverdienen?

Ein zusätzliches Einkommen zum Bürgergeld ist nicht limitiert, so dass es keine Obergrenze gibt. Gleichwohl prüft das Jobcenter unter Anrechnung von Freibeträgen, wie viel Einkommen auf den Bürgergeld Bedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft angerechnet wird. Erst wenn der Hinzuverdienst den gesamten Bedarf (Regelbedarf, Mehrbedarf, Miete & Heizkosten) deckt, würde das Jobcenter die Leistungen einstellen.

Bürgergeld Freibetrag auf Einkommen

Der monatliche Bürgergeld Freibetrag auf Einkommen wird durch § 11b SGB II bestimmt und ist gestaffelt nach Höhe des Erwerbseinkommens. Dabei ergeben sich:

EinkommenFreibetrag %Freibetrag €
bis 100 € 100%100 €
100,01 bis 520 EUR20%max. 84 €
520,01 bis 1.000 EUR
(Freibetrag eingeführt zum 01.07.2023)
30%max. 144 €
1.000,01 bis 1.200 EUR
(ohne Kinder)
10%max. 20 €
1.000,01 bis 1.500 EUR
(mit Kind)
10%max. 50 €
Freibetrag gesamt(ohne Kind) 348 €
(mit Kind) 378 €

Hinweis: Liegt das Einkommen aus Erwerbstätigkeit über 400 EUR, kann anstelle des Grundfreibetrages von 100 EUR nach auch ein höherer Wert angesetzt werden, sofern höhere Kosten (bspw. Werbungskosten) nachgewiesen werden. (§ 11b Abs. 2 SGB II)

Bei Bürgergeld Bedürftigen, die ein Taschengeld aus einem Freiwilligendienst erhalten, beläuft sich der Bürgergeld Freibetrag auf monatlich 250 EUR statt 100 EUR.

So viel Einkommen bleibt anrechnungsfrei

Wichtig: Der Freibetrag wird aus dem Bruttoeinkommen gebildet und anschließend vom Nettoeinkommen abgezogen.

Bruttoeinkommenohne Anrechnung auf Bürgergeld
100 €100 €
200 €120 €
400 €160 €
520 € (MiniJob)184 €
800 €268 €
1.000 €328 €
1.200 €348 €
1.500 € (minderjähriges Kind im Haushalt)378 €

Müssen Erwerbstätige Unterhalt zahlen, bspw. Kindesunterhalt, so erhöht sich der nicht anrechenbare Teil des Einkommens um den selben Betrag, der auch für die gesetzliche Unterhaltspflicht aufgewendet werden muss, wie sie sich aus dem gerichtlich festgestellten Unterhaltstitel oder der notariellen Unterhaltsvereinbarung ergibt.

Die Tabelle zeigt die Grenzen der Freibeträge beim Bürgergeld. Unabhängig davon, wie viel man über 1.500 € brutto monatlich verdient, bleiben maximal 348 € bzw. 378 € des Einkommens anrechnungsfrei – der Rest wird vollständig auf den Bedarf angerechnet und kürzt bei Auszahlung entsprechend die Höhe des Bürgergeldes.

Bei unter 25-Jährigen in Ausbildung / Schule gelten seit dem 01.07.2023 abweichende Freibeträge (§ 11b Abs. 2b SGB II):

  • 520 € Grundfreibetrag
  • 30% Freibetrag auf Einkommen zwischen 520,01 € und 1.000 €
  • 10% Freibetrag auf Einkommen zwischen 1.000,01 € und 1.200 €
  • Die Obergrenze von 1.200 € erhöht sich auf 1.500 € bei minderjährigen Kindern im Haushalt.
EinkommenFreibetrag %Freibetrag €
bis 520 €100%max. 520 €
520,01 bis 1.000 EUR
(Freibetrag eingeführt zum 01.07.2023)
30%max. 144 €
1.000,01 bis 1.200 EUR
(ohne Kinder)
10%max. 20 €
1.000,01 bis 1.500 EUR
(mit Kind)
10%max. 50 €
Freibetrag gesamt(ohne Kind) 684 €
(mit Kind) 714 €
Bruttoeinkommenohne Anrechnung auf Bürgergeld
520 € (MiniJob)520 €
800 €604 €
1.000 €664 €
1.200 €684 €
1.500 € (minderjähriges Kind im Haushalt)714 €
Freibetrag gesamt(ohne Kind) 724 €
(mit Kind) 754 €