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Welche Renovierungskosten das Jobcenter beim Bürgergeld übernimmt

Lachende Frau mit Stirnband und Malerrolle vor Leiter und weißer, gespachtelter Wand (Symbol für Renovierung in Eigenleistung)

Im Bürgergeld-Bezug sind Renovierungskosten nicht Teil des regulären Budgets und können deshalb schnell zur finanziellen Belastung werden. Für Mieter ist es wichtig zu wissen: Schönheitsreparaturen wie Streichen, Tapezieren oder das Ausbessern von Gebrauchsspuren können unter bestimmten Voraussetzungen als Kosten der Unterkunft (KdU) vom Jobcenter übernommen werden. Dieser Artikel beleuchtet, wann ein Anspruch besteht (etwa im Zuge eines Umzugs), welche Nachweise Sie benötigen und wie Sie die Übernahme der Renovierungskosten erfolgreich beim Jobcenter beantragen.

Was gilt beim Jobcenter als Renovierung?

Unter Renovierung versteht das Jobcenter in der Regel Schönheitsreparaturen. Diese beziehen sich ausschließlich auf optische Instandhaltungen, die durch übliche Abnutzung entstehen.

Hierzu gehören:

  • Streichen oder Tapezieren von Wänden und Decken
  • Lackieren von Türen, Heizkörpern, Heizungsrohren und Fensterinnenseiten
  • Streichen von Fußleisten und Innentüren
  • Ausbessern kleiner Wandbeschädigungen wie Bohrlöchern

Nicht dazu zählen Arbeiten, die der Vermieter übernehmen muss, wie:

  • Reparatur defekter Fenster
  • Erneuerung von Elektro- oder Wasserleitungen
  • Beseitigung baulich verursachter Schimmel
  • allgemeine Instandsetzungen oder Sanierungen

Welche Umzugskosten übernimmt das Jobcenter?

Wann übernimmt das Jobcenter Renovierungskosten?

Eine Kostenübernahme ist möglich, wenn die Renovierung notwendig ist und die Ausgaben angemessen bleiben.

Einzug

Das Jobcenter übernimmt Renovierungskosten beim Einzug, wenn:

  • die Wohnung unrenoviert übernommen oder stark abgenutzt übergeben wurde
  • keine renovierte Alternative zur Verfügung stand
  • der Zustand eine Nutzung ohne Renovierung erschwert

Während der Mietzeit

Eine Übernahme ist möglich, wenn:

  • eine wirksame Renovierungsklausel im Mietvertrag besteht
  • tatsächlicher Renovierungsbedarf vorliegt

Unwirksam sind etwa:

  • starre Renovierungsfristen (z. B. „alle 3 Jahre streichen“)
  • pauschale Endrenovierung unabhängig vom Zustand
  • verbindliche Vorgaben zu Farben

In solchen Fällen besteht keine Renovierungspflicht für die Mietwohnung und damit auch kein Anspruch gegenüber dem Jobcenter.

Auszug

Beim Auszug übernimmt das Jobcenter Renovierungskosten, wenn:

  • eine wirksame Verpflichtung besteht
  • der Zustand der Wohnung Schönheitsreparaturen erfordert

Welche Materialien gelten als angemessen?

Als angemessen gelten einfache, funktionale Produkte im unteren Preissegment:

  • Raufasertapete
  • weiße oder neutrale Wandfarbe
  • Standardlack für Türen oder Heizkörper
  • PVC oder einfacher Teppichboden (wenn erforderlich)
  • Kleinmaterial wie Pinsel, Rollen, Malervlies, Folien oder Kleister

Nicht übernommen werden:

  • hochwertige oder dekorative Tapeten
  • Spezialfarben oder Effektbeschichtungen
  • teure Bodenbeläge wie Parkett oder Designvinyl
  • außergewöhnliche Farbwünsche

Welche Renovierungskosten übernimmt das Jobcenter konkret?

Materialkosten

Das Jobcenter übernimmt in der Regel die Kosten für einfache und zweckmäßige Materialien, die für notwendige Schönheitsreparaturen erforderlich sind. Anerkannt werden üblicherweise Produkte im unteren Preissegment, etwa Raufasertapeten, weiße oder neutrale Wandfarben, Standardlacke für Türen oder Heizkörper sowie grundlegendes Kleinmaterial wie Pinsel, Rollen, Abdeckfolie oder Kleister. Hochwertige oder dekorative Tapeten, Spezialfarben, Designbeläge oder außergewöhnliche Farbwünsche werden dagegen nicht erstattet, da das Jobcenter sich an einem schlichten, funktionalen Wohnungsstandard orientiert.

Für die Berechnung der Materialkosten nutzen viele Jobcenter regionale Richtwerte. Typische Orientierungswerte sind:

  • Tapete: 0,50–0,90 € pro m²
  • Wandfarbe: 0,20–0,50 € pro m²
  • Lack: 1,80–2,20 € pro m² Streichfläche
  • Kleinmaterial: 20–50 € pro Raum

In der Regel müssen für die Bewilligung mindestens drei Preisnachweise oder Baumarktangebote vorgelegt werden.

Handwerkerkosten

Handwerkerkosten übernimmt das Jobcenter nur, wenn eine Eigenleistung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Dafür ist ein aktuelles ärztliches Attest erforderlich. Zusätzlich prüft das Jobcenter, ob Unterstützung aus dem persönlichen Umfeld realistisch wäre.

Bodenbeläge

Die Kosten für Bodenbeläge werden übernommen, wenn die Wohnung ohne nutzbaren Belag übergeben wurde oder der vorhandene Boden objektiv nicht mehr verwendbar ist. Auch hier gilt: nur einfache und kostengünstige Beläge wie PVC oder Standard-Teppich werden als angemessen anerkannt.

Wie oft übernimmt das Jobcenter Renovierungskosten?

Es gibt keine festen Fristen. Entscheidend ist:

  • der Zustand der Wohnung
  • die vertragliche Verpflichtung
  • der tatsächliche Bedarf

Stichjahre oder feste Renovierungsintervalle dürfen nicht als Ablehnungsgrund genutzt werden.

Wie viel übernimmt das Jobcenter?

Die Höhe der Renovierungskosten, die das Jobcenter übernimmt, richtet sich nach den tatsächlich benötigten Materialien und den regional üblichen Preisen. Viele Jobcenter arbeiten mit Richtwerten oder Pauschalen, die sich an einem einfachen Wohnungsstandard orientieren. Die folgende Übersicht zeigt typische Beträge, die häufig als angemessen bewertet werden und als Grundlage für die Kostenerstattung dienen.

Orientierungswerte für Renovierungsmaterial

Die Tabelle fasst zusammen, welche Materialkosten üblicherweise erstattet werden. Diese Werte dienen ausschließlich der Orientierung, weil jede Region eigene Pauschalen festlegen kann.

Renovierungskosten, die das Jobcenter üblicherweise als angemessen anerkennt (Orientierungswerte)
Kostenart Üblicher Betrag
Wandfarbe 0,20–0,50 € pro m²
Tapete 0,50–0,90 € pro m²
Lack 1,80–2,20 € pro m²
Kleinmaterial 20–50 € pro Raum
PVC/Teppich 4–8 € pro m²

In der Praxis prüft das Jobcenter die Angemessenheit anhand von Preisnachweisen oder Baumarktangeboten. Die tatsächliche Bewilligung kann deshalb je nach Standort variieren.

Regionale Beispiele für Renovierungskosten

Viele Jobcenter veröffentlichen eigene Pauschalen, die sich an den regionalen Durchschnittspreisen orientieren. Die folgende Tabelle zeigt exemplarische Werte aus drei Städten, die häufig als Vergleichsmaßstab genutzt werden:

Regionale Pauschalen für Renovierungsmaterial, wie sie von einzelnen Jobcentern verwendet werden können (Beispiele)
Kostenart Berlin Hamburg Bonn
Tapete 0,90 € 0,64 € 0,57 €
Wandfarbe 0,38 € 0,21 € 0,49 €
Lack 1,80 € 2,10 € 2,13 €
Boden 4,10 € 6,20 €
Kleinmaterial 51 € 30 € 22 €

Diese Werte sind kein bundesweiter Standard, geben aber eine Orientierung darüber, in welchem Rahmen sich typische Renovierungskosten bewegen. Jede Behörde kann eigene Pauschalen festlegen, die im Einzelfall höher oder niedriger ausfallen können.

Wie stellen Sie den Antrag richtig?

Damit das Jobcenter Renovierungskosten als Kosten der Unterkunft anerkennt, muss der Antrag vor Beginn der Arbeiten gestellt werden. Entscheidend ist, dass der Bedarf nachvollziehbar beschrieben, ausreichend belegt und formal korrekt eingereicht wird. Die folgenden Punkte sollten in jedem Antrag enthalten sein:

  • konkrete Beschreibung der geplanten Schönheitsreparaturen
  • Angabe der betroffenen Räume
  • Begründung des Renovierungsbedarfs (z. B. starke Abnutzung, unrenoviert übergeben, wirksame Renovierungsklausel)
  • aussagekräftige Fotos der betroffenen Stellen
  • Kopie der relevanten Mietvertragsklauseln
  • Preisübersichten der geplanten Materialien, zum Beispiel Screenshots oder Angebote aus dem Baumarkt.
  • ärztliches Attest, falls Sie die Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst ausführen können

Der Antrag kann formlos erfolgen, sollte aber alle notwendigen Informationen enthalten, damit das Jobcenter den Bedarf prüfen kann.

Muster: Formloser Antrag auf Renovierungskosten

Betreff: Antrag auf Übernahme von Renovierungskosten
BG-Nummer: [eintragen]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Übernahme der erforderlichen Renovierungskosten für die Wohnung in
[vollständige Adresse eintragen].

Anlass der Renovierung:
[ ] Einzug in eine unrenovierte / stark abgenutzte Wohnung
[ ] notwendige Schönheitsreparaturen während der laufenden Mietzeit
[ ] Renovierungspflicht beim Auszug aufgrund wirksamer Mietvertragsklausel

Die folgenden Schönheitsreparaturen sind erforderlich:
– [Arbeiten eintragen]
– [Räume eintragen]

Der Renovierungsbedarf ist durch beigefügte Fotos dokumentiert.
Preisübersichten der benötigten Materialien sowie relevante Mietvertragsauszüge füge ich bei.

Ich bitte um eine zeitnahe schriftliche Entscheidung.

Mit freundlichen Grüßen
[Name, Anschrift]

Renovierungskosten abgelehnt – was können Sie tun?

Wird der Antrag abgelehnt, lohnt sich ein genauer Blick auf die Begründung. Häufig liegt die Ablehnung nicht am Renovierungsbedarf selbst, sondern daran, dass Unterlagen fehlen oder bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt wurden. Typische Gründe sind:

  • Renovierungsbeginn vor Antragstellung
  • fehlende oder unzureichende Fotos
  • unwirksame oder fehlende Renovierungsklausel
  • nicht angemessene oder zu teure Materialien
  • keine Preisnachweise
  • Handwerkerkosten ohne ärztliches Attest

In vielen Fällen kann eine Ablehnung durch das Nachreichen fehlender Nachweise korrigiert werden. Wichtig ist, strukturiert vorzugehen:

  1. Ablehnungsgrund prüfen: Entscheidend ist, was konkret bemängelt wurde.
  2. Dokumente ergänzen: Fotos, Kostenvoranschläge oder Mietvertragsauszüge nachreichen.
  3. Mietvertragsklausel überprüfen: Ist die Renovierungspflicht überhaupt wirksam vereinbart?
  4. Attest vorlegen (falls erforderlich): Besonders relevant bei Handwerkerkosten.
  5. Widerspruch einlegen: Wenn die Ablehnung unbegründet erscheint, ist innerhalb eines Monats ein Widerspruch möglich.

Nicht selten führt bereits eine kurze Ergänzung der Unterlagen dazu, dass das Jobcenter die Renovierungskosten doch anerkennt.

Vorsicht bei Mietnachlass als Gegenleistung für Renovierung

In vielen Fällen übergeben Vermieter eine Wohnung unrenoviert und gewähren dafür einen Mietnachlass, wenn die Mieter die Renovierung selbst übernehmen. Was zunächst wie ein fairer Ausgleich wirkt, kann für Bürgergeld-Empfänger jedoch nachteilig sein. Das Jobcenter übernimmt nur die tatsächlichen Kosten der Unterkunft (KdU). Wird die Miete für einen oder mehrere Monate erlassen, leistet das Jobcenter in diesem Zeitraum ebenfalls keine Mietzahlung. Dadurch können die gesamten Renovierungskosten am Ende beim Mieter hängen bleiben. Eine vorherige Abstimmung mit dem Jobcenter ist daher dringend zu empfehlen.

FAQ: Häufige Fragen zu Renovierungskosten vom Jobcenter

Übernimmt das Jobcenter die Renovierungskosten?

Ja. Das Jobcenter kann notwendige Schönheitsreparaturen als Kosten der Unterkunft übernehmen, wenn ein Antrag vor Beginn der Arbeiten gestellt wird und der Renovierungsbedarf nachvollziehbar ist.

Erhalte ich die Renovierungskosten als Zuschuss oder als Darlehen?

Notwendige Renovierungskosten werden in der Regel als einmaliger Zuschuss nach § 22 SGB II gewährt. Sie müssen diese Kosten nicht aus dem Regelsatz bezahlen und auch nicht zurückzahlen. Ein Jobcenter-Darlehen kommt nur in Betracht, wenn der Bedarf nicht unter die Kosten der Unterkunft fällt, z. B. bei kleineren Reparaturen, die zum Regelbedarf gehören.

Wann zahlt das Jobcenter Renovierungskosten?

Das Jobcenter übernimmt Renovierungskosten in drei typischen Situationen: Erstens, wenn die Renovierung im Zuge eines Umzugs erfolgt und Sie die Wohnung unrenoviert übernommen haben, für die keine renovierte Alternative zur Verfügung stand. Zweitens, wenn während der Mietzeit sichtbare Abnutzung entstanden ist und eine wirksame Renovierungsklausel vorliegt, die Schönheitsreparaturen auf den Mieter überträgt. Drittens, wenn beim Auszug eine Renovierung erforderlich ist, weil der Zustand der Wohnung dies tatsächlich notwendig macht. In allen Fällen gilt: Entscheidend ist immer die tatsächliche Notwendigkeit der Arbeiten und ein Antrag vor Beginn der Renovierung.

Welche Kosten werden anerkannt?

Anerkannt werden nur einfache, zweckmäßige Materialien wie weiße Wandfarbe, Standard-Raufaser oder günstige Bodenbeläge. Hochwertige oder dekorative Produkte werden in der Regel nicht erstattet.

Übernimmt das Jobcenter Handwerkerkosten?

Ja, aber nur, wenn Sie die Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst ausführen können. Dafür ist ein aktuelles ärztliches Attest erforderlich.

Checkliste: So erhöhen Sie die Chance auf eine Kostenübernahme

Eine sorgfältige Vorbereitung ist entscheidend für die Bewilligung der Kosten. Diese Checkliste fasst die wichtigsten Schritte zusammen, um Ihre Chance auf eine Kostenübernahme zu erhöhen:

  • Antrag immer vor Beginn der Arbeiten stellen.
  • Zustand der Wohnung mit aussagekräftigen Fotos dokumentieren.
  • Preisübersichten der benötigten Materialien beifügen (z. B. Screenshots oder Angebote aus dem Baumarkt).
  • Relevante Mietvertragsklauseln sowie die Begründung der Notwendigkeit beilegen.

Wenn diese Unterlagen vollständig sind, kann das Jobcenter den Bedarf zügig prüfen und über die Kostenübernahme entscheiden.