Direkt zum 01.01.2023 werden mit dem Bürgergeld wieder die Sanktionen bei der Grundsicherung eingeführt, und dass obwohl ursprünglich ein Sanktionsmoratorium nach § 84 SGB II bis zum Ablauf des 01. Juli 2023 galt. Hier hatten aber CDU/ CSU nach der Blockade im Bundesrat im Vermittlungsausschuss dafür gesorgt, dass das Sanktionsmoratorium mit der Bürgergeld Einführung zum Jahreswechsel gestrichen wird. Gleiches hat die Union bei der Vertrauenszeit bewirkt, mit der in den ersten sechs Monaten des Bezuges keine Sanktionen – bzw. beim Bürgergeld heißen diese nun „Leistungsminderungen“ – verhängt werden.
Das heißt: Ab dem 1. Januar 2023 dürfen Jobcenter wieder ganz „normal“ Leistungen kürzen. Und das sogar rückwirkend. Damit könnte einigen Bürgergeld Bedürftigen unter Umständen der Sanktionshammer drohen. Wobei: Im offiziellen Sprachgebrauch der Bundesagentur für Arbeit (BA) gibt es keine Sanktionen mehr.
Leistungsminderungen statt Sanktionen
Der Begriff Sanktionen wurde kurzerhand aus dem Bürgergeldgesetz gestrichen. Stattdessen spricht man von Leistungsminderungen. Klingt netter, macht den Vorgang aber nicht besser. Denn nach wie vor dürfen Jobcenter bis zu 30 Prozent der Leistungen kürzen. Damit rutschen Betroffene dann noch weiter unter das Existenzminimum.
Minderungsregeln bei Pflichtverletzungen
Die Regeln für Leistungsminderungen beim Bürgergeld sind überschaubar. Bei Pflichtverletzungen greift ein Drei-Stufen-Plan.
Beim ersten Mal dürfen für einen Monat zehn Prozent vom Regelsatz abgezogen werden – die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bleiben davon unberührt.
Die zweite Pflichtverletzung geht mit einer Kürzung von 20 Prozent für zwei Monate einher und die dritte mit 30 Prozent für drei Monate.
10 Prozent minus bei Meldeversäumnissen
Bei Meldeversäumnissen, wenn man beispielsweise einen Termin beim Amt verpasst, wird das Bürgergeld um zehn Prozent gemindert.
„Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen“,
erklärt § 32 des SGB II. Der Minderungszeitraum bei Meldeversäumnissen beträgt einen Monat.
Kürzungen von maximal 30 Prozent
Die neuen Regeln stellen zwar eine Verbesserung dar, weil die Leistungsminderungen bei 30 Prozent gedeckelt sind. Vorher waren bis zu 100 Prozent möglich und auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung betroffen.
Aber: Wird das Bürgergeld erst gar nicht bewilligt, weil Unterlagen fehlen oder Auskünfte nicht erteilt werden können, kommt das einer Totalsanktionierung gleich.
Rückwirkende Bestrafung
Doch auch so drohen Bürgergeld Betroffenen unangenehmen Überraschungen. Weil das Sanktionsmoratorium rückwirkend aufgehoben wurde, könnten die Regelungen aus § 31b SGB II fatale Folgen haben:
„Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.“
Eine Frage der Fairness
Damit haben Jobcenter (zumindest theoretisch) die Möglichkeit, Pflichtverletzungen aus den zurückliegenden sechs Monaten zu ahnden, die wegen des Sanktionsmoratoriums bislang unter den Tisch gefallen waren. Ob davon Gebrauch gemacht wird, steht auf einem anderen Blatt. Denn zum einen haben die Jobcenter auch so genug um die Ohren und zum anderen würde es einer Zusammenarbeit auf Augenhöhe und mit Respekt widersprechen.
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