Zahnersatz in Deutschland ist teuer und die gesetzlichen Krankenkassen zahlen nur einen Festzuschuss von 60 Prozent in der Grundversorgung – bleibt meist ein Eigenanteil von 40 Prozent, der sich auf mehrere hundert Euro erstrecken kann. Es ist unmöglich, solche Summen aus dem Bürgergeld Regelsatz anzusparen. Selbst Menschen, die finanziell freier als Bezieher von Sozialleistungen sind, fahren zunehmend ins Ausland, wenn sie einen Zahnersatz benötigen oder können zumindest eine Zahnzusatzversicherung abschließen. Bürgergeld Bedürftige sind finanziell nicht einmal in der Lage, eine Reise ins Ausland zu machen, um sich günstig zahnmedizinisch versorgen zu lassen oder haben im Regelfall Geld für eine Zahnzusazversicherung. Die einzige Möglichkeit ist hier einen Härtefallantrag bei der Krankenkasse zu stellen, damit die Kosten für Zahnersatz und Co. zu 100 Prozent übernommen werden.
Hinweis: Ein Härtefallantrag wird nur bewilligt, wenn es sich um die einfachste und günstigste Möglichkeit handelt, das Gebiss zu erhalten. Ästhetische Eingriffe wie beispielsweise Veneers oder hochwertige Kronen aus Gold oder Vollkeramik werden nicht übernommen.
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Zahlt das Jobcenter oder Sozialamt die Zahnbehandlung?
Vorweg sein gesagt, dass sich Bürgergeld Bedürftige mit einem Heil- und Kostenplan des Zahnarztes oder eines Implantologen nicht an das Jobcenter oder das Sozialamt wenden können, da diese nicht zuständig sind. Ansprechpartner ist immer die Krankenkasse, so dass das Jobcenter oder Sozialamt auch auf diese verweisen würde. Indem man sich direkt an die Krankenversicherung und nicht an das Jobcenter zur Übernahme der Kosten für Zahnersatz wendet, spart man Zeit und höchstwahrscheinlich Nerven.
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Fetszuschüsse der Krankenkassen und Eigenanteil
Die gesetzlichen Krankenkassen sind nach § 55 SGB V verpflichtet, einen Festzuschuss in Höhe von 60 Prozent bei Zahnersatz in der Regelversorgung zu leisten – bei lückenlosem Bonusheft über fünf Jahre sind es 70 Prozent und bei zehn Jahren regelmäßiger Vorsorge beim Zahnarzt sind es 75 Prozent. Die Meisten werden also einen Anspruch auf lediglich 60 Prozent Festzuschuss haben und müssen bei Behandlungen für Zahnersatz ihren Eigenanteil von 40 Prozent selbst stemmen.
Schaut man sich die Kosten für Zahnersatz an, so fallen schon etwa mindestens 250-300 Euro Eigenbeteiligung für eine Zahnkrone an, für eine kreramische Verblendung sind es ebenfalls über 100 Euro. Benötigen Patienten eine Vollprothese für ihr Gebiss, kann es schnell vierstellig bei der Zuzahlung werden.
Für Geringverdiener, Bezieher von Sozialleistungen wie Bürgergeld, BAföG oder Sozialhilfe etc. für die die Zuzahlung beim Zahnarzt eine unzumutbare Härte darstellen würde, haben die gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit, über einen Härtefallantrag die vollen Kosten für den Zahnersatz in der Grundversorgung zu zahlen – somit ohne Zuzahlung einen Festzuschuss in Höhe von 100 Prozent zu gewähren.
Hinweis: Eine Befreiung von Zuzahlungen zu Arzneimitteln gilt nicht für Zahnersatz. Auch wenn man von Zuzahlungen für Medikamente etc. befreit ist, muss man bei Bedarf einen Härtefallantrag stellen, wenn man nicht in der Lage ist, den Eigenanteil für Zahnersatz aufzubringen.
Anspruch auf Härtefallregelung
Ein Anspruch auf die Härtefallregelung kann sich entweder aus dem Leistungsbezug ergeben, dazu zählen:
- Bürgergeld
- Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)
- BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe
- Heimbewohner, bei denen das Sozialamt die Kosten für Unterbringung trägt
oder aufgrund von geringem Einkommen ergeben. Hier ergeben sich die Einkommensgrenzen aus der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV und belaufen sich für 2023 auf ein monatliches Bruttoeinkommen von:
- bei Singles: 1.358 Euro
- bei zwei Personen im Haushalt: 1.867,25 Euro
- bei einem drei-Personen-Haushalt: 2.206,75 Euro
- für jeden weiteren Angehörigen im Haushalt: 339,50 Euro
Antrag auf Härtefall stellen
Der Härtefallantrag muss bei der Krankenkasse vor der Behandlung gestellt werden – wird die Behandlung bereits vor der Entscheidung über den Härtefall durchgeführt, könnte man auf der Zuzahlung sitzen bleiben. Hier lohnt es sich also, ein paar Wochen auf die Entscheidung der Krankenkasse.
Für den Antrag haben die Krankenkassen im Regelfall Formulare, die sie Versicherten bei Bedarf zu Verfügung stellen (auch online zum Download) und die zusammen mit dem Heil- und Kostenplan eingereicht werden müssen
Eine weitere Möglichkeit wäre, wenn der Zahnarzt auf dem Heil- und Kostenplan bereits vermerkt, dass es sich bei der Behandlung um einen Härtefall handelt. Es ist auch von Vorteil, hier mit dem Zahnarzt mit offenen Karten zu spielen, damit es keine bösen Überraschungen gibt und später auf der Abrechnung Positionen auftauchen, die über die Grundversorgung nicht getragen werden.
Erst wenn die Krankenkasse über den Härtefallantrag entschieden hat und man von der Zuzahlung befreit ist, sollte die Zahnbehandlung durchgeführt werden.
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