Minijobs mit einer Entgeltgrenze von 520 Euro sind eine sehr beliebte Beschäftigungsform, da die Angestellten – sofern keine Rentenversicherungspflicht besteht – das Einkommen Brutto für Netto erhalten. Im März 2023 führte die Minijob-Zentrale im aktuellsten Quartalsbericht fast 6,5 Millionen Minijobber, von denen auch ein beachtlicher Teil aufstockende Bürgergeld-Leistungen beantragen muss.
Auch die Bundesagentur für Arbeit (BA) führt Statistiken zu der Erwerbstätigkeit von Bürgergeld-Beziehern. So waren im März 2023 (neuste Werte der BA Statistik) 348.004 Bürgergeld-Bezieher ausschließlich in geringfügigen Beschäftigungen, den sogenannten Minijobs bis 520 Euro, tätig. Dies entspricht etwa 44 Prozent aller Erwerbstätigen im Bürgergeld-Bezug respektive 48,2 Prozent aller abhängig beschäftigten Aufstocker. Dabei stockten insgesamt 782.539 Erwerbstätige mit Bürgergeld auf, davon 722.352 in einen abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Die Mehrheit der Minijobber unter den Aufstockern waren Alleinstehende ohne Kinder und Alleinerziehende.
Wie viel Einkommen wird beim Minijob angerechnet?
Im Minijob bekommt man im besten Fall 520 Euro vom Arbeitgeber ausgezahlt. Bis auf Ausnahmen, die ab dem 01.07.2023 für Schüler und Auszubildende bis zum 25. Geburtstag – auf die wir unten näher eingehen – gelten die bisherigen Freibeträge, wie auch schon aus Hartz IV bis 2022 bekannt.
Vergleichsberechnung Einkommensanrechnung
Einkommen (ohne RV-Pflicht) | 520 € | |
§ 11b Abs. 2 SGB II | -100 € | |
420 € | ||
§ 11b Abs. 3 SGB II | -84 € | |
anrechenbares Einkommen | 336 € | |
anrechnungsfreies Einkommen | 184 € |
Hat man nun 520 Euro vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommen, bleiben nur 184 Euro anrechnungsfrei – womit 336 Euro auf das Bürgergeld angerechnet werden bzw. die Leistungen kürzen. Erhält man aus einem Minijob bspw. nur 400 Euro, bleiben 160 Euro anrechnungsfrei und 240 Euro werden angerechnet.
Schülerjobs bis 520 Euro anrechnungsfrei
Seit dem 01.07.2023 gilt eine neue Regelung bei Schüler- und Studentenjobs. Von dieser Regelung sind alle erwerbsfähigen Schüler, Studenten und Auszubildende, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und neben ihrer Ausbildung einer Nebentätigkeit nachgehen, umfasst. Ausdrücklich ist davon die Ausbildungsvergütung, die bei einer betrieblichen Ausbildung gezahlt wird, ausgenommen. Es muss sich um Einkommen handeln, das neben der Ausbildung hinzuverdient wird.
Die neue Regelung sieht vor, dass bei diesem Personenkreis Einkommen bis 520 Euro (§ 8 Abs. 1a SGB IV), was der Minijob-Grenze einer geringfügigen Beschäftigung entspricht, nicht als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet wird. Hierfür wurde der § 11b Abs. 2b SGB II modifiziert bzw. ergänzt. Somit können Schüler, die die Voraussetzungen des Freibetrages erfüllen, jährlich 6.240 Euro hinzuverdienen, ohne das auch nur ein Euro auf die Leistungen des SGB II angerechnet wird.
Profitiere von dieser Neuregelung sind auch Ableister eines Freiwilligendienstes sowie Schulabgänger einer allgemein- oder berufsbildenden Schule bis zum Ablauf des dritten Monats nach Beendigung der Ausbildung.
Bild: Kittyfly/ shutterstock.com