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Bürgergeld-Neuerungen: Freibeträge für Schonvermögen

Euro Banknoten und Goldschmuck als Vermögen

Und plötzlich ist das Ersparte weg: Davor haben Menschen am meisten Angst, wenn sie an Hartz IV oder künftig Bürgergeld denken. Deshalb hat die Ampel die Regeln für Vermögen und Freibeträge beim Bürgergeld in eine neue Form gegossen. Es gelten teils deutlich höhere Werte und insbesondere für die ersten zwölf Monate einige Ausnahmen.

Mühsam Erspartes muss nicht aufgebraucht werden

„Mit dem Bürgergeld wird niemand gezwungen, im ersten Jahr sein mühsam Erspartes aufbrauchen zu müssen – sofern es sich nicht um erhebliches Vermögen handelt“,

erklärt die SPD und meint damit die Karenzzeit. Dieses Zeitfenster dauert zwölf Monate ab dem Tag, an dem man Bürgergeld beantragt. Geplant war eine zweijährige Schonzeit. Doch damit waren die unionsgeführten Länder nicht einverstanden.

Angemessenheit der Wohnung wird nicht geprüft

Für die Karenzzeit gilt: Die Angemessenheit der Wohnung wird nicht geprüft und die Heizkosten werden in angemessener Höhe übernommen. Es muss sich innerhalb dieses Zeitfensters also niemand sorgen, dass direkt ein Umzug nötig wäre.

Dieses Vermögen darf man besitzen

Auch das Vermögen bleibt weitgehend unberührt. Als nicht erhebliches Vermögen gelten während der Karenzzeit 40.000 Euro bei einem alleinstehenden Erwachsenen und 15.000 Euro bei jeder weiteren Person in einer Bedarfsgemeinschaft. Vor dem Bürgergeld-Kompromiss hatten SPD, Grüne und FDP sich auf Beträge in Höhe von 60.000 Euro und 30.000 Euro geeinigt.

Freibeträge auf Vermögen beim Bürgergeld

Deutlich kürzertreten müssen Bürgergeld-Betroffene im Anschluss an die Karenzzeit. Dann geht es im wahrsten Sinne des Wortes ans Eingemachte. 15.000 Euro je Person dürfen als Freibetrag behalten werden, ebenso die Versicherungsbeträge, die der Alterssicherung dienen (Stichwort Altersvorsorge). Wichtig: Wenn eine Person mehr als 15.000 Euro besitzt, eine zweite Person in der Bedarfsgemeinschaft jedoch weit weniger, darf der nicht genutzte Freibetrag übertragen werden.

Wohneigentum als Schonvermögen

Zum Schonvermögen zählt auch selbst genutztes Wohneigentum:

  • 140 qm bei einem Haus und
  • 130 qm bei einer Eigentumswohnung.

20 weitere Quadratmeter kommen je Person hinzu, wenn mehr als vier Haushaltsangehörige in der Immobilie wohnen. Grundsätzlich gilt, so der Kompromiss:

„Höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde.“

Bild: IMAG3S/ shutterstock.com