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3.000 Euro Inflationsprämie beim Bürgergeld anrechnungsfrei

3.000 Euro Inflationsprämie beim Bürgergeld anrfechnungsfrei

Die Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspaketes der Bundesregierung, die bereits vor über einem Jahr unter „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ beschlossen wurde. Um die Bürger aufgrund der hohen Inflation zu entlasten, wurde mit der Inflationsausgleichsprämie gesetzlich beschlossen, dass Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen dürfen. Voraussetzung ist, dass diese höchstens 3.000 Euro je Arbeitgeber bis spätestens 31.12.2024 beim Arbeitnehmer zufließen.

Dabei gewährt der Staat keine Prämie, sondern einen Freibetrag, den die Arbeitgeber als Inflationsprämie auszahlen können.

Voraussetzungen und steuerliche Regelung

Die Prämie kann zwischen dem 26.10.2022 und dem 31.12.2024 steuerfrei ausgezahlt werden. Sie muss zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gezahlt werden und darf nicht aus bereits geschuldeten Löhnen oder Lohnanteilen umgewandelt werden. Arbeitgeber müssen bei der Auszahlung deutlich machen, dass es sich um eine Sonderzahlung im Zusammenhang mit der Inflation handelt. Steuerfrei wird diese Sonderzahlung, sofern der Arbeitgeber sie leistet, nach § 3 Nr. 11c EStG als steuerfrei gestellt, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

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Keine Anrechnung auf Bürgergeld

Die gute Nachricht für Empfänger von einkommensabhängigen Sozialleistungen wie Bürgergeld ist, dass die Inflationsausgleichsprämie nicht als Einkommen angerechnet wird – die Regelung hierzu findet sich in § 1 Nr. 7 Bürgergeld-V, der die Nichtberücksichtigung von Einkommen definiert:

nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbrauchspreise,

Dies bedeutet, dass auch aufstockende Bürgergeld-Bedürftige von dieser Prämie profitieren können, ohne dass sie auf ihre Sozialleistungen angerechnet wird.

Aktuell zählt die Bundesagentur für Arbeit ca. 780.000 Bürgergeld-Aufstocker (Datenbestand Mai 2023, abgerufen am 06.10.2023), die einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Dabei ist für die Inflationsausgleichsprämie unerheblich, ob es sich um eine Vollzeit- Teilzeit- oder Minijob-Beschäftigung handelt.

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Rechtsanspruch und Ausnahmen

Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf diese Zahlung, es sei denn, es gibt tarifvertragliche Vereinbarungen. Es handelt sich um eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers. Arbeitgeber müssen jedoch den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten und dürfen keine Beschäftigten ohne sachlichen Grund von der Prämie ausschließen.

Da die Frist noch bis zum 31.12.2024 für die Freistellung der 3.000 Euro Inflationsausgleichprämie läuft, können auch noch Arbeitnehmer von dieser Regelung profitieren, die bis dahin eine neue Tätigkeit beginnen und der Arbeitgeber diese Zahlung (auch in Raten oder nur teilweise) tätigt.

Informationen der Bundesregierung zur Inflationsausgleichsprämie

Bild: PhotoSGH/ shutterstock.com