Beiträge von dms

    Sieht gut aus;

    Eigentümer und Besitzer müssen nicht identisch sein,

    Hallo, ich bin AlG II-Bezieher und habe meinem Vater einen neuen Pkw gekauft.
    Das allerdings nur, weil ich als Schwerbehinderter 20 % Rabatt beim Händler bekommen habe, mein Vater nicht.
    Jetzt steht mein Name im Kaufvertrag. .....
    Danke vorab. Gruß

    Allerdings wäre entscheidend, wer im Fahrzeugbrief eingetragen ist, dieser gilt nach Außen als Besitzer und (fiktiv) Eigentümer.

    Problematisch wäre noch was anderes:
    Der mit dem Behindertenrabatt erworbene Wagen muss auf eine behinderte Person zugelassen werden.

    Vielleicht kommt man beim Jocenter mit einem Schrecken davon, jedoch mit der Rabatt-Geschichte könnte es noch Ärger geben.

    dms

    Soll das bedeuten, das solche Nachzahlungen durch BAB gezahlt werden?

    Meine Antwort bezog sich auf deine Feststellungen, dass sowas beim BAB nicht berücksichtigt würde. Es kann nur dann keine Auswirkungen (man beachte die andere Wortwahl) haben, wenn die Miete incl. der von mir zitierten Nebenkosten höher ist, als der vom Gesetzgeber vorgegebene Betrag für Unterkunft/ Miete in der Bedarfsberechnung.

    Zitat

    § 65 Bedarf für den Lebensunterhalt bei beruflicher Ausbildung

    Stand: Aktualisierung 08/2011
    (1) Bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils, ausgenommen bei Unterbringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder beim Ausbildenden, wird bei einer beruflichen Ausbildung der jeweils geltende Bedarf für Studierende nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.
    Der Bedarf erhöht sich für die Unterkunft um 149 Euro monatlich. Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag nach Satz 2 übersteigen, erhöht sich der dort genannte Bedarf um bis zu 75 Euro
    monatlich.

    ....

    Mittlerweile mache ich eine Ausbildung und in BAB sind ja die Heizkosten nicht dabei.
    ...

    Unterbringungskosten bei BAB
    (65.1.3)
    Die Kosten der Unterbringung umfassen die für die
    Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund eines Mietvertrages zu
    zahlende
    - Miete und
    - Nebenkosten, die nicht bereits in der Miete enthalten sind, ohne
    Rücksicht darauf, ob sie abschlagsweise beglichen oder abgerechnet
    werden.

    Nebenkosten sind insbesondere
    - Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung
    - Gebühren für Straßenreinigung
    - Gebühren für Müllabfuhr
    - Kosten für Wartung von Personenaufzügen
    - Kosten für den Betrieb von Gemeinschaftsantennenanlagen.

    Hallo,
    ich kenne mich zwar im Bereich ALG II nicht so gut aus, aber sollte bei der Berechnung deines anzurechnenden Einkommens nicht die Beiträge zu deiner Sozialversicherung mit abgezogen (somit berücksichtigt) werden?

    Das müsstest Du nachweisen, weil Dies ja auf deinen Lohnzetteln wahrscheinlich als Werkstudent nicht mit drauf steht.

    Wenn ich die Unterlagen zu AlgII § 11 SGB II richtig interpretiere, dann sollten diese Beträge rausgerechnet werden.

    Hier sind die Unterlagen zu finden

    Mehrbedarf ist was anderes.

    Aber es heißt doch das man ALG2 berechtigt wird wenn der Anspruch auf BAB nicht gegeben ist, da ich bei meinen Eltern wohne bin ich nicht BAB-berechtigt also sollte ALG2 möglich sein.

    Oder was meintest du?

    Schau mal hier, da steht das in etwa so, wie Du hier fragst

    Schau aber bitte auch den letzten Absatz an, danach kannst Du nicht allein ALG II beantragen, es sei denn, Du wärst über 25.

    Es würde daher nur über einen Antrag mit den Eltern gemeinsam gehen; wenn ich das alles richtig verstanden habe.
    dms

    Hey Leute =)

    Ich hab einen Artikel über Hartz 4 gelesen und hätte mal ein paar Fragen dazu; vielleicht könnt Ihr mir ja helfen...
    ....
    Gilt diese Regelung wirklich? also ab jetzt schon?

    Evtl. nochmal lesen, denn deine Frage wird im Beitrag dort beantwortet.

    Zitat

    Dass ALG II-Empfänger nach derzeitigem Recht ihren Anspruch auf Unterstützung verlieren, wenn sie einen Schulabschluss in Vollzeit nachholen, sei inakzeptabel, auch wenn die Leistungsempfänger in dieser Zeit für Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur nicht zur Verfügung stehen.

    also ab jetzt schon?
    Ist das für Schüler unter 25 oder auch für welche die über 25 sind? oder stimmt das überhaupt nicht?

    Ich hoffe, jemand weiss ne antwort ;)

    Auch diese Frage wird dort beantwortet.

    Zitat

    Nach Auffassung der FDP sollten Hartz IV Bezieher die Möglichkeit haben, nachträglich einen Schulabschluss zu machen, ohne dadurch ihren Leistungsanspruch zu verlieren. Dass ALG II-Empfänger nach derzeitigem Recht ihren Anspruch auf Unterstützung verlieren,

    Nachtrag: wenn ich das richtig sehe, dann ist diese Meldung vom 03.02.2011 durch alle Foren gegangen

    hallo, meinen Sie die Ausnahme ist nicht für Studenten?

    ein klares Sowohl als Auch

    die unter der Ziffer 1 des § 7 Abs. 6 SGB II genannten Ausnahmeregeln können m.E. nicht auf einen Studenten zutreffen.
    Allerdings ist dort auch nicht von Studenten die Rede, sondern von Auszubildenden. Die beiden Begriffe sind nicht 100%-ig deckungsgleich!

    Soweit zum JA.

    da ich die weiteren Bedingungen nicht abgeprüft habe (der entsprechende Paragraph hat noch mind. eine weitere Ziffer),
    kann ich vorerst den Student nicht ausschließen.

    Insoweit war die Ablehnung des Widerspruches, bezogen auf die Ziffer 1 des § 7 Abs. 6 SGB II, richtig; da ein Student nicht darunter fällt (ein Auszubildender u.U. aber schon).

    dms


    " (6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,

    1. die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder

    Zitat

    (1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

    1.
    von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
    2.
    einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
    3.
    einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.

    Zitat

    (1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

    1.
    weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,

    Also m.E. sollte auch der Verweis auf § 2 Abs. 1a BAföG ins Leere laufen, weil ich dort einen Studenten (Hochschule etc.) nicht sorecht unterbringen kann.

    dms

    Ist zwar keine Antwort auf deine Frage, aber beachte bitte, dass nach dem Zusammenzug sich auch dein BAföG ändern kann, wenn sich dein Mietanteil -neu- bezgl. der Höhe von der bisherigen Miete unterscheidet.

    BAB wird für die Zeit des Mutterschutzes weiter gewährt (allerdings ohne Fahrkosten etc.). Für die Zeit, wo das Ausbildungsverhältnis ruht (z.B. Elternzeit) wird keine BAB gezahlt.

    BAB-Anspruch
    - die Ausbildung muss förderbar sein (z.B. keine schulische Ausbildung)
    - persönliche Voraussetzungen müssen vorliegen (z.B. nicht mehr bei den Eltern während der Ausbildung wohnend)

    BAB für eine Zweitausbildung gibt es nur in ganz, ganz, ganz wenigen Fällen.

    Zitat

    BAB gibt es grundsätzlich nur für Erstausbildung. Ein Hinweis, ob BAB überhaupt und dann noch für eine Zweitausbildung zu prüfen ist, ist in deinen knappen Ausführungen nicht zu finden.


    Dies hat nichts damit zutun, dass Du damals nur ein Jahr "verbrauchst" hast.