Beiträge von Pik:Ary

    Eine genaue Regelung hierfür kenne ich leider nicht. Du solltest dich aber mal in deinem Fall mit dem Jugendamt zusammensetzen, die wissen bestimmt einen guten Rat und werden, wenn es diese Vorschrift gibt, diese auch kennen;)

    Wie alt ist denn der Sohnemann?

    Von dem Einkommen sind zunächst 100€ anrechnungsfrei. Von den restlichen 240€ sind weitere 20% anrechnungsfrei, also 48€. Demnach werden 292€ auf den Bedarf des Kindes angerechnet (zusammen mit dem Kindergeld). Die genaue Anrechnung ist dann 292+164= 456€. Damit sollte auch der Bedarf des Sohnes gedeckt sein und er fällt aus der Bedarfsgemeinschaft raus. Damit verbunden ist natürlich auch die Kürzung des Zuschusses für Unterkunft und Heizung.

    Hast du denn schon eine abgeschlossene Berufsausbildung? Ich weiß nicht, was in der Bescheinigung vom Jugendamt stehen muss, da solltest du am besten selbst nachfragen.

    Wenn du gekündigt hast und eine Sperre bekommst, dann doch vorerst im Arbeitslosengeld 1, das wird ja danach weiter gezahlt, wenn du die Anwartschaft von 12 Monaten erfüllt hast.

    Die Heizkosten zählen zu den Kosten der Unterkunft und müssen von der ARGE voll übernommen werden und nicht als Darlehen, wenn auch schon die Kosten der Unterkunft bereits von der ARGE übernommen werden.

    Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Die ARGEN versuchen immer wieder, so einen Mist zu machen, der aber rechtswidrig ist!

    Du musst einen Antrag auf Kostenübernahme stellen, der dann von der ARGE geprüft wird. Dort wird dann ermittelt, ob die Heizkosten angemessen sind und ob sie zum Vorjahr abweichen (auch unter Berücksichtigung der gestiegenen Preise). Nach der Überprüfung ergeht ein Bescheid, aus dem hervorgeht, ob diese Kosten übernommen werden oder nicht. Sollten diese nicht bewilligt werden, bleibt nur noch der Widerspruch und anschließend das Sozialgericht.

    Was meinst du, die Finanzen offen legen? Wenn ihr Leistungen beantragt, dann werden eure Eltern überprüft, weil sie eine Unterhaltspflicht zu erfüllen haben. Förderungsberechtigt bist du ja weiterhin, weil deine Eltern mit der Übernahme der Miete und Taschengeld ihrer Unterhaltspflicht nachkommen. Damit sind die Leistungen deiner Eltern bei dir als Einkommen anzusehen.

    Fakt ist, dass eine Menge Formulare auf euch zukommen werden, ihr euch davon aber nicht entmutigen lassen solltet.

    Du selbst hast als auswärtig untergebrachter Student einen Unterhaltsanspruch von 640€, den deine Eltern als Barunterhalt decken müssen. Dass die Finanzsituation der Eltern dargelegt werden muss, liegt daran, dass sie für den Unterhalt aufkommen müssen. Also auch das, was z.B. die ARGE an Hartz IV bewilligen würde, würde sie sich an anderer Stelle von den Eltern zurück holen.

    Warum sollte es kein Kindergeld geben? Für dich gibt es weiterhin Kindergeld, bis 25 und bis zu einem Einkommen von 7.680€. Wenn deine Freundin nicht mehr in Ausbildung ist, wird es hier erstmal gestrichen. Es sei denn, sie meldet sich beim Arbeitsamt ausbildungssuchend, dann wird es weiter gewährt.

    Das wird nicht so einfach mit Hartz IV und Auszug, zumal du noch minderjährig bist. Ich würde mich an deiner Stelle mal an das Jugendamt um Hilfe wenden. Grundsätzlich ist es so, dass deine Eltern für deinen Unterhalt während der Ausbildung zuständig sind und ich auch die näheren Umstände bei euch nicht kenne...deswegen nur mein Rat, sich ans Jugendamt zu wenden.

    Mit Hartz IV wäre das widersprüchlich, da du ja während des Praktikums dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst und dies zwingende Voraussetzung ist. Für ein Praktikum wird es also keine Sozialleistungen geben.

    Grundsätzlich ist es so, dass du für 4 Wochen beitragsfrei bei der bisherigen Krankenversicherung versichert bleibst. Dies ergibt sich aus der Nachversicherungspflicht der Krankenkasse. Ab der 5. Woche übernimmt das Arbeitsamt die Beiträge zu deiner Versicherung.

    Der Gesetzestext hierzu:

    § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (Versicherungspflicht)

    Zitat


    ...
    Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 144 des Dritten Buches) oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs. 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
    ...

    Hat sie nicht, da sie ja dem Grunde nach Anspruch auf Arbeitslosengeld hat und dies nicht gezahlt wird, weil eine Sperrzeit vorliegt. An ihrer Stelle sollte sie sich mal mit dem Arbeitsamt in Verbindung setzen und dieses Thema besprechen, um eine für beide Parteien gütliche Einigung zu finden.

    Wenn Hartz IV gezahlt wird, dann überhaupt nur in Form eines Darlehens, welches zurückgezahlt werden muss.

    Das Problem ist, dass Differenzen bzw. schwere Differenzen überall auftreten können und dies auch anderweitig geregelt werden muss. Ein anderer Fall wäre, wenn es sich z.B. um Mobbing handelt, welches nachweisbar ist und auch damit verbundene seelische Belastungen mittels Attest belegt werden können. Eine Zahlung von Leistungen bleibt bei Eigenkündigung ein Ausnahmefall.

    Hast du deine Anfragen bisher immer telefonisch gestellt oder auch persönlich bzw. schriftlich? Am Telefon ist es immer schwer etwas herauszubekommen. Entweder du gehst persönlich hin oder du machst es schriftlich ;)

    Das mit dem Unterhalt ist so eine Sache. Wenn du nicht über genügend Einkommen verfügst, kannst du auch die Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen, damit du zu deinem Recht kommst. Unterhalt rückwirkend fordern wird aber nichts, wenn dein Vater die letzten drei Jahre nichts gezahlt hat.

    Wenn du arbeitssuchend gemeldet bist, dann erfüllst du weiterhin den Anspruch auf Unterhalt von deiner Mutter (und von deinem Vater!). Das bedeutet, dass dich deine Mutter nicht einfach so rausschmeißen kann, da sie für dich sorgen muss. Sei es nur durch zur Verfügung stellen von Kost und Logis.

    Du bist 18 und gehst noch zur Schule, damit muss dein Vater also für deine Ausbildung aufkommen (nicht aber für deine Tochter!). Wenn das Einkommen deines Vaters zu hoch ist, dann deckt ja quasi sein Einkommen deinen Bedarf, also muss er dir Barunterhalt leisten, wenn du nicht mehr bei ihm wohnst. Dein Freund muss für den Unterhalt eures Kindes aufkommen, bzw. ihr beide zusammen.

    Dein Elterngeld selbst wird nicht als Einkommen auf den BAföG Bedarf angerechnet.

    Mit dem Ausziehen könnte es aber trotzdem ein Problem in Bezug auf Hartz IV geben, obwohl du eine Tochter hast. Da du dich in Ausbildung befindest, könntest du ja auch zu Hause wohnen bleiben (wenn Platz vorhanden ist).

    Wie hoch die Miete sein darf, hängt ganz von eurem örtlichen Mietspiegel ab. Den kannst du aber auch bei euch in der Stadtverwaltung beantragen. Die Größe sind 45m² für den Antragsteller und dann jeweils 15m² für jede weitere Person, also dürfte eure Wohnung 75m² haben.

    Hast du denn schon eine Ausbildung gemacht? Was machst du bisher? Bist du beim Arbeitsamt als Arbeitssuchend gemeldet?

    Wie kann dich überhaupt deine Mutter rausschmeißen, wenn sie genau weiß, dass du ab einem bestimmten Zeitpunkt zum Bund gehst. Mit Hartz IV sieht es schlecht aus, da du unter 25 Jahren bist. Andere Leistungen gibt es leider nicht und das Modell, welches du genannt hast, kenne ich nicht. Was ist mit deinem Vater?

    Es ist ja bei dir ein Neuantrag und du könntest ja theoretisch in den nächsten 6 Monaten aus der Bedürftigkeit "entfliehen", deswegen wird die volle Miete für die ersten 6 Monate gezahlt;)

    Das kann man so pauschal nicht sagen. Um das herauszufinden, solltest du mal zum Arbeitsamt gehen und deine Situation darlegen. Die geben dir dann Auskunft, ob ihr was bekommt oder nicht. Es zählt ja nicht nur das Einkommen, sondern auch eure ganze Kostensituation.