Beiträge von Pik:Ary

    Ich habe mich hier auch noch intern mit Tamar ausgetauscht. Als Freibetrag für Einkommen käme hier noch die Wohnung deines Zukünftigen in Betracht. Da es eine doppelte Haushaltsführung wäre und sich offensichtlich wegen deiner Mutter nicht vermeiden lässt, dass ihr zwei getrennte Wohnungen habt, könnte man die Kosten für die Wohnung deines Mannes von seinem Einkommen als Werbungskosten in Abzug bringen, was die Einkommensanrechnung beim Bürgergeld deutlich reduzieren würde.

    Hier muss man ja auch berücksichtigen, dass sie die Behandlung über einige Jahre hinzieht und die EB nicht auf einen Schlag fällig wird. Die Ratenzahlung mit dem Kieferorthopäden ist hier die sinnvollste Möglichkeit.

    Selbst wenn du ein Darlehen vom Jobcenter erhalten würden, was sehr in den Sternen stehen würde, bist du ja nicht besser gestellt als mit der Ratenzahlung beim Kieferorthopäden, da das Darlehen beim Jobcenter auch zurückgezahlt werden muss.

    Bei Zahnspangen müssen Eltern immer einen Eigenanteil von 20% tragen, beim zweiten Kind sind es 10%. Diese werden aber nach Abschluss der Behandlung von der Krankenkasse wieder erstattet. So gesehen handelt es sich bei der Eigenleitung nicht um tatsächliche Kosten sondern um eine Art Kaution. Diese ist dann weg, wenn man die Behandlung abbrechen würde.

    Auch in dem von Tamar verlinktem Urteil wurde auf eine darlehensweise Gewährung des Eigenanteils von 20% hingewiesen - wobei diese 20% sich nur auf die Mindestversorgung beziehen.

    Wenn das Geld bereits das Konto des Jobcenters verlassen hat, ohne schon auf deinem Konto einzugehen, wäre das theoretisch möglich. Aber hier müsste das Jobcenter praktisch unmittelbar nach der Überweisung handeln und das Geld zurückholen, was in der Praxis sehr schwierig wäre, weil sich im Jobcenter keiner hinsetzt und einzelne Überweisungen im Banking abarbeitet.

    Pik:Ary : Frau K. : Das heißt ihr geht davon aus, dass - anderes Beispiel - wenn ich meine Küche für 1000€ verkaufe und mir eine neue Küche für 3000€ kaufe, dass der Verkauf meiner alten Küche als Einnahmen interpretiert würde und die 1000€ dann "weg" wären, da für diesen Monat die Leistung gekürzt würde?

    Nein, die 1.000 Euro wären nicht weg, da es eine Vermögensumwandlung wäre und du die Küche ja schon vorher hattest.

    Machen wir es kurz: Das ist alles Vermögensumwandlung und kein Einkommen. Die Definition, was Einkommen und was Vermögen ist, wurde vom BSG geprägt.

    War auch mein erster Gedanke und würde ich bei einem "normalen" PC auch so sehen.

    Spielt der Wert des PC keine Rolle, weil der Antragsteller nach Antragstellung keinen Wertzuwachs erhält und es sich deshalb um eine Vermögensumwandlung handelt?

    Da der PC nicht verkauft wurde, sondern es sich um eine Rückerstattung handelt, kann es nicht als Einkommen angerechnet werden. Die Person hat ja keinen Gewinn erzielt. Kaufbelege etc. aufbewahren!

    Ja, grundsätzlich nicht. Wenn ich das mit einem Toaster oder handelsüblichen Staubsauger etc. machen würde, gäbe es sicherlich auch keine Probleme. Hier ist es aber ein sehr teurer PC, der streng genommen bei der Antragstellung Vermögen wäre. Hinzu kommt, dass die Bezahlung dafür kurz vor Antragstellung auf Bürgergeld erfolgt sein soll.

    Meine persönliche Einschätzung:

    Wenn der PC mehrere tausend Euro kostet, würde ich diesen zunächst als Vermögen ansehen, der noch unter das Schonvermögen fallen würde, wenn nichts weiter ansteht. Und wenn er Vermögen und kein "üblicher" Haushaltsgegenstand ist, wäre die Verwertung meiner Meinung nach eine einmalige Einnahme. Gerade wenn mehrere tausend Euro zufließen, könnte man davon ausgehen, dass damit die Hilfebedürftigkeit im Monat des Zuflusses beseitigt würde. Bis zur Bedarfsdeckung würde ich also von einer Einkommensanrechnung ausgehen, der überhängende Betrag wäre dann ab dem Folgemonat wieder dem Vermögen zuzurechnen, unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages.

    Ich vermute aber mal, dass man generell bei einer hohen Geldausgang vom Konto, Paypal oder was auch immer, in so engem zeitlichem Zusammenhang mit einem Bürgergeld Antrag Probleme mit dem Jobcenter bekommen würde.

    Ich denke, hier ist das Kind in den Brunnen gefallen.

    Es hat dann keinerlei Unterlagen eingereicht

    Das wird ja dann der Grund sein, warum die Leistungen schlussendlich nicht bewilligt wurden und nicht, dass der Antrag im vermeintlich falschen Jobcenter gestellt wurde. Für die beiden Monate ist also nichts zu holen. Ob dein Bruder sich nicht gekümmert hat oder du, spielt für den Sachverhalt keinerlei Rolle, da er ja die Vollmacht hatte.

    Auf die Idee, dass mir "ein Dritter" was dazu geben soll, sind wir nicht gekommen. Wenn dein Freund nicht bereit ist, dich mit zu versorgen, dann müsst ihr eben getrennt wohnen bleiben, bis du einen Job hast.

    Sehr steile These. Die TE möchte sich nach meinem Verständnis nicht durch den Zusammenzug mit dem Freund bereichern. Es ist doch legitim zu fragen, wie sich der Fall nach dem Umzug gestaltet. Außerdem ist ja aus dem Thread nicht bekannt, in wie weit das Verhältnis zwischen den beiden verfestigt ist, abgesehen vom Willen eines Zusammenziehens. Zum Versorgen gehören immer noch zwei, der der möglicherweise versorgen möchte und kann und dann die andere Person, die vielleicht gar nicht versorgt werden und in Abängigkeit des Freundes geraten möchte.

    In deinen Kontoauszügen wird ja auch zu sehen sein, dass das Geld im Vorfeld weggegangen ist. Wenn es dann wieder auf einem Konto eingegangen ist, kann man das ja nachvollziehen, dass es sich um Gutschriften handelt. Zudem erstellen die meisten Unternehmen auch Gutschriften aus denen ersichtlich ist, dass es sich um eine Rückerstattung handelt.

    Und da ist doch das Argument, dass jemand im Erwachsenenalter nicht sein selbständiges Leben in einer 2 Zimmerwohnung ohne Not aufgibt, um in eine enge 67qm WG-Wohnung zu ziehen, nicht von der Hand zu weisen, oder? Es ist also nicht so, als dass das Jobcenter nicht auch bereits ab Zusammenzug da Argumente für eine BG vortragen kann.

    Da stimme ich dir bedingt zu. Dass man zusammenzieht bedeutet aber noch nicht, dass man sein ganzes Leben gemeinsam bestreitet und schon gar nicht, dass man aus einem Topf haushaltet. Selbst wenn man als Paar gemeinsam wohnt, gehört zum "füreinander einstehen" noch etwas mehr dazu als nur die eigene Wohnung aufzugeben, um mit dem Partner zusammenzuziehen. Mag sein, dass das Jobcenter dies zwar als Argumente nutzen könnte, diese wären aber meiner Ansicht nicht haltbar, als dass man daraus direkt eine Bedarfsgemeinschaft schließen könnte.

    Eine Zusage erfolgt schriftlich, ja - Wobei die Zusage im Prinzip für die Übernahme der Umzugskosten und Mietkaution relevant wäre. Aber da der Umzug aus Sicht des Gesetzgeber nicht erforderlich ist, da er nicht mit einer konkreten Arbeitsaufnahme erc. verbunden ist, werden keine höheren Unterkunftskosten gewährt als für deine bisherige Wohnung (§ 22 Abs. 1 S. 6 SGB II).

    Dass dein Freund eine Eigentumswohnung hat, ist für den Sachverhalt in meinen Augen nicht relevant, er ist dann halt dein Vermieter. Dies wird sich aber auch aus der Antragstellung ergeben, da du ja einen Mietvertrag für eine Person von ihm bekommst ihr aber zu zweit in einer Wohngemeinschaft lebt.

    Falsch? Das wundert mich, da das ganze Internet voll mit Erklärungen zu dem Thema "Bedarfsgemeinschaft" auf Probe ist...

    Falsch in dem Sinne, dass es diese "Probejahr" nicht gibt. Dies würde nämlich suggerieren, dass man erst prüfen muss, ob man zusammenwohnen kann und das Jobcenter schaut dabei zu. Hier geht es im Prinzip nur darum, dass das Jobcenter ein Jahr lang nach einem Zusammenzug nicht automatisch davon ausgeht, dass ein wechselseitiger Wille besteht, füreinander einzustehen.

    Eine Bedarfsgemeinschaft auf Probe gibt es nicht und schon gar nicht muss man dem Jobcenter mitteilen, dass man diese in Anspruch nehmen möchte. Es gilt aber, dass die Jobcenter im ersten Jahr eines Zusammenzugs nicht von einer Bedarfsgemeinschaft ausgehen, wenn man nicht verheiratet ist oder Kinder hat. Das liegt daran, dass man nicht sofort eine Einstehensgemeinschaft eingehet, wo ein Partner für den anderen aufkommt - siehe auch https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015675.pdf Hier musst du also nichts verheimlichen und solltest das auch nicht tun.

    Bei einem Umzug ist ja auch zu beachten, dass sich die Zuständigkeit des Jobcenters ändert. Du musst also beim neuen Jobcenter vorstellig werden, wenn du weiterhin auf Leistungen angewiesen bist und den Mietvertrag vorlegen, bevor er unterschrieben wird. Hier wird man auch fragen, was dich zum Umzug bewogen hat.

    Da ihr beide noch sehr jung seid, gilt noch weiterhin die Unterhaltspflicht der Eltern. Einen Auszug in eine gemeinsame Wohnung wird das Jobcenter nicht finanzieren. Siehe auch die Voraussetzungen für unter 25 Jährige:

    (5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

    1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
    2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
    3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

    Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

    Dass die Eltern "gegen euch" sind, wird kein ausreichender Grund sein, damit das Jobcenter eine Übernahme der Kosten für Unterkunft zusichert.

    Wenn du jetzt das Abitur abgebrochen hast und erst in zwei Jahren nachholen möchtest - was willst du in der Zwischenzeit machen?

    Ich mache mir in Ruhe Gedanken zu einer genaueren Beschreibung der Umstände und stelle sie dann hier zur Verfügung.

    Unabhängig der genauen Umstände. Warum schreibst du hier nicht rein, mit welcher Begründung die Leistungen abgelehnt wurden? Das wird auch sicherlich die anderen Mitglieder interessieren, die dir auf deine Frage geantwortet haben...und es würde auch einges erklären ;)

    Das Problem an der Vollmacht ist, dass du mit dieser deinen Bruder ermächtigt hast, in deinem Namen zu handeln. Das wird so gesehen, als hättest du es also selbst so gehandelt. Damit hast du jegliche Ansprüche für den genannten Zeitraum gegen das Jobcenter verloren. Grundsätzlich wäre es aber auch nicht darauf angekommen, bei welchem Jobcenter zu den Antrag stellst oder hast stellen lassen, das dürfte für die Ablehnung also unerheblich sein.

    Schreibe ich hier das ich kein Geld verdiene, keine Arbeit habe und nicht weiß wie ich mein Lebensunterhalt bestreiten soll ?

    Genau. Wenn du über keine Mittel verfügst, die deinen Lebensunterhalt sichern, wäre das die richtige Herangehensweise.

    Nachdem, was du geschrieben hast, hast du in den vergangenen 12 Monaten deinen Lebensunterhalt mit Arbeitslosengeld 1 sichergestellt. Das Einkommen des Elternteils, bei dem du wohnst, dürfte für den Sachverhalt beim Bürgergeld belanglos sein, da ihr keine Bedarfsgemeinschaft bildet (ich gehe mal davon aus, dass du über 25 Jahre alt bist).