Überprüfungsantrag - ALG II und Fragen

  • Hallo zusammen,😊

    ich bin auf der Suche nach einem bestimmten Dokument. Ich habe das also schon einmal gelesen, kann es aber leider im Internet nicht wiederfinden. Ich habe vergessen einen Reiter zu setzen ☹

    Ich suche gezielt nach einem Hinweis, dass eine Überprüfung nach § 44 SGB X keine Missbrauchsgebühren zur Folge haben darf, weil ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X grundsätzlich ein zulässiges Mittel ist um eine Sache nochmals überprüfen zu lassen, wenn die Rechtmittelfrist abgelaufen ist oder sich die Sache anderweitig erledigt hat. Zu so etwas gibt es ja auch immer Kommentare…, wo auch immer die Stehen…?

    Kennt jemand von Euch da eine Quelle?

    Viele Grüße

    Siegmund

  • Hallo!

    Ich suche gezielt nach einem Hinweis, dass eine Überprüfung nach § 44 SGB X keine Missbrauchsgebühren zur Folge haben darf,

    Mit Verlaub, merkwürdige Suche bei § 44 SGB X! Das ist

    erklärungsbedürftig! Zur Information:

    (1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

    (2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

    (3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

    (4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

    Ansonsten bitte von Tamar die Frage beantworten:

    Wer droht denn mit Missbrauchsgebühren?

    Gruß

  • Hallo,


    wirklich gedroht hat mir niemand, aber unterschwellig angedeutet, dass ich meine Rechtsposition ausnutzen wolle, was man mir als missbräuchlich auslegen will.

  • Hallo!

    Zunächst wäre es für die Hilfestellung ausgesprochen vorteilhaft,

    wenn Informationen kämen, wie es bei dem Überprüfungsantrag

    weitergegangen ist, wie der Stand der Dinge ist.

    hat jemand ein Rechenbeispiel wie die Zinsen nach § 44 SGB I berechnet werden?

    Erklärungsbedürftig, weil wir hier einen Überprüfungsantrag

    haben laut des Eingangsthemas und keinerlei weitere

    Informationen vorliegen, ob dieser jetzt gestellt wurde und

    mit welchem Ergebnis.

    Gruß

  • Hallo,

    das mit dem Überprüfungsantrag möchte ich aktuell nicht weiter erörtern. Es ist schwer etwas erklären zu müssen, was man selbst nicht wirklich versteht. Das sorgt dann für mehr Verwirrung als für Klärung.

    Viele Grüße

    Siegmund

  • Hallo!

    Es ist schwer etwas erklären zu müssen, was man selbst nicht wirklich versteht.

    Genau das scheint hier das Problem zu sein, denn die vorgetragene

    Frage ergibt keinen Sinn. Deshalb wird auch kein neues Thema

    benötigt.

    Das mit dem Überprüfungsantrag möchte ich aktuell nicht weiter erörtern.

    Genau das wäre aber notwendig, damit eine Hilfestellung erfolgen

    kann. Ansonsten wie schon von Tamar erwähnt:

    § 44 SGB I - Verzinsung§ 44 SGB I - Verzinsung

    Offensichtlich wird hier nach dieser Frage irgendeine Klage

    geplant, was aber nur unter bestimmten Voraussetzungen

    einen Sinn ergeben würde. Deshalb ist weitere Hilfestellung

    nicht möglich, weil notwendige Informationen fehlen.

    Gruß

  • Hallo Tamar,


    vielen Dank für Deinen Link.


    Was ich eigentlich suche ist ein Formelbeispiel.


    Wäre das folgende korrekt?


    Zinsen= Betrag x Monate x 4 % /12 x 100


    Viele Grüße


    Siegmund

  • Hallo!

    vielen Dank für Deinen Link.

    Was ich eigentlich suche ist ein Formelbeispiel.

    Wäre das folgende korrekt?

    Ohne neue Informationen geht das hier nicht weiter. Die

    Fragestellung ergibt in Bezug auf einen Überprüfungsantrag

    keinen Sinn.

    Informationen zum besseren Verständnis und bitte gründlich

    lesen:


    Der Rechtsschutz im SGB II - Praxishandbuch für das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz


    Der Rechtsweg im Sozialrecht

    Gruß

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