Die Sicherung des Existenzminimums durch einen zeitnahen Inflationsausgleich in der
Grundsicherung? Vom Bundesverfassungsgericht auf die Antragsebene im Bundestag
Alles anzeigenDer Gesetzgeber hat … Vorkehrungen zu treffen, auf Änderungen der wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel Preissteigerungen oder Erhöhungen von
Verbrauchsteuern, zeitnah zu reagieren, um zu jeder Zeit die Erfüllung des aktuellen
Bedarfs sicherzustellen, insbesondere wenn er wie in § 20 Abs. 2 SGB II einen Festbetrag
vorsieht. (BVerfG 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 ua, Rn. 140)
Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extremePreissteigerungen nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre
Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten. (BVerfG 23.07.2014 – 1 BvL 10/12 ua, Rn. 144)
Haben wir mittlerweile eine Preissteigerung erreicht, die dem entspricht, was das
Bundesverfassungsgericht bewogen hat, in seinen Entscheidungen über die Frage
einer möglichen Verfassungswidrigkeit des Verfahrens zur Anpassung der Regelbedarfe
in der Grundsicherung (nach SGB II und XII) einen expliziten Handlungsauftrag an den
Gesetzgeber zu verankern, der verhindern soll, dass eine Anpassung der Leistungen zur
Sicherstellung des Existenzminimums auf die lange Bank geschoben wird? Das werden
sicher einige bejahen (andere hingegen werden in eine semantische Exegese der
Begrifflichkeit „extreme Preissteigerungen“ einsteigen). ....................