ALG II - Mietschulden - Kosten der Unterkunft und Fragen

  • Liebe Community,

    ich brauche dringend Rat. Ich bin langzeitarbeitslos aufgrund starker gesundheitlicher Einschränkungen wie geistiger Behinderung (Autismus) sowie chronischer Erkrankung (Morbus Crohn) weswegen ich auch einen GdB von 40% anerkannt bekommen habe sich aber zwischenzeitlich meine gesundheitliche Situation und die damit verbundene finanzielle Lage spürbar verschlechtert hat und ich auch Mehrbedarf nicht angerechnet bekomme trotz ärztlicher Befunde.

    Ich muss momentan mtl. Mietschulden abbezahlen welche mir in mtl. 100 Euro Raten von meinem ALG2 Bezug abgezogen werden womit ich mtl. auf 230 Euro kam in einem Einpersonenhaushalt. Jetzt wurde mir zusätzlich aus heiterem Himmel die Jahresendabrechnung 2019 für die Wohnung eingefordert durch das JC worin festgestellt wurde das ich eine Rückzahlung von 50 Euro erhalten habe. Diese wurde im Juli 2021 zusätzlich abgezogen womit ich nur einen ALG2 Bezug von 180 Euro erhalten habe. *** Ist dies rechtens?

    Was kann ich machen in diesem Fall?

    Vielen tausendfachen Dank im Voraus

  • Der Regelsatz beträgt derzeit 446 Euro. Abzüglich 100 Euro sind wir bei 346 Euro. Wie kommst du auf 230 Euro?

    Werden die diese 100 Euro Raten gleich vom Jobcenter einbehalten nach § 43 SGB II oder zahlst du Raten an den Inkassoservice? Denn normalerweise ist ein Einbehalt immer 10% vom Regelsatz, maximal bis 30%, also 44,60 bei einer Rate, 89,20 bei 2 Raten und 133,80 3 Raten (maximal). Einen Einbehalt von glatt 100 Euro dürfte es gar nicht geben. Auch keinen von 50 Euro.

    Kann man vielleicht mal was schriftliches dazu sehen (Bescheide, Berechnungsbögen)?

  • Vielen herzlichen Dank für die Antwort, Tamar!

    Die 100 Euro Raten gehen direkt auf das Konto der Vermieterin bis inklusive August 2021. Das hat insofern seine Richtigkeit als das dieser Sachverhalt im Gespräch/Vereinbarung mit meiner Einwilligung zwischen mir, der Vermieterin und dem Jobcenter getroffen wurde. Anders hätte ich die Zwangsräumung nicht abwenden können. Mich interessiert eher ob es rechtmäßig ist eine Jahresendabrechnung für die Unterkunft aus heiterem Himmel anzufordern welcher 2 Jahre zurückliegt? Ich hatte damals Widerspruch eingelegt was abgeschmettert wurde und habe die Frist für die darauffolgende gerichtliche Anfechtung verstreichen lassen in dem bestimmten Sachverhalt. Daher würde mich es auch interessieren ob eine erneute Prüfung des Sachverhalts schriftlich angestoßen werden kann beim Jobcenter durch mich.

    Ich werde aktuelle Berechnungsbögen hier schnellstmöglich nachreichen.

    Erneut vielen Dank!

  • Was hat das Betriebskostenguthaben mit "damals Widerspruch" zu tun? Hast du sie nun erst jetzt nach 2 Jahren eingereicht oder "damals" (vor 2 Jahren), gleich, nachdem du sie erhalten hast?

    Zur Frage, ob sie angefordert werden darf: natürlich. Im Gegenteil: du hättest sie im Rahmen deiner Mitwirkungspflichten unverzüglich selbst vorlegen müssen und nicht abwarten, bis das Jobcenter sie mal fordert. Wenn du sie also jetzt erstmals vorgelegt hast, kann sogar noch ein Bußgeld drohen.

  • Erneut vielen Dank für deine tatkräftige Unterstützung, Tamar!

    Ich habe sie jetzt erst nach 2 Jahren einreichen müssen habe auch somit jetzt keinen rechtswirksamen Widerspruch erhoben. 2019 hatte ich bereits Mietschulden, daher wurden diese 50 Euro von der Vermieterin als Anzahlung direkt einbehalten und ich habe nichts davon erhalten. Die restlichen Schulden wurden dann im privaten Rahmen durch ein Familienmitglied getilgt. Daher hielt ich es nicht für nötig damals die Jahresendabrechnung einzureichen aufgrund der Sachlage, da ich ja de facto kein "Guthaben" erhalten habe.

    Und auf 230 Euro komme ich noch da ich zusätzlich zu den 100 Euro welche mtl. abgehen einen erhöhten Stromkostenbedarf habe da ich mit Strom in sogenannten Nachtspeicheröfen heizen muss welche auch vom Regelbedarf abgehen und somit hat auch das meines Erachtens nach seine Richtigkeit. Kannst mich da aber gerne korrigieren, wenn ich diesbezüglich falschliegen sollte.

  • Dass du von deinem Regelsatz Schulden tilgst (denn das sind die 100 Euro Direktzahlung an den Vermieter), ist deine Sache, denn das ist jetzt kein Einbehalt oder ähnliches. Es ist einfach eine Verwendung des Regelsatzes durch dich, da es dir frei steht, vom Regelsatz Lebensmittel zu kaufen oder eben Schulden zu tilgen. Mit der Möglichkeit des JC, Überzahlungen per Einbehalt zur regulieren, hat das nichts zu tun. Von daher ist dieser Einbehalt soweit auch korrekt.

    Was aber zu prüfen ist, wären die Kosten der Heizung. Wenn du mit Strom heizt, müssen die Heizkosten gesondert berücksichtigt werden, die sind nicht aus dem Regelsatz zu bezahlen. Übernimmt das JC überhaupt was an Heizkosten?

  • Verstehe. Aber ich denke du verwechselt da etwas und es ist ja zugegebenermaßen etwas verworren denn die 100 Euro sind hier nur insofern relevant als das es in der Summe der Abzüge um die Frage geht abseits von Statuten inwiefern 180 Euro ethisch/sozial (nenne es wie du es willst) vertretbar/zumutbar sind als vermeintliche Lebensgrundlage für einen Einpersonenhaushalt über einen gesamten Monat hinweg. Wenn es eine obere Grenze gibt für den Regelbedarf muss es logischerweise auch eine untere Grenzen geben. Augenmerk liegt immer noch auf den zusätzlichen 50 Euro welche hier tatsächlich unvertretbar anzusehen sind als Mehrbelastung nicht zuletzt weil es in deren Ermessen sich anscheinend doch um eine Überzahlung und dem damit verbundene Einbehalt handelt. Auch zusätzlich interessant ist die Verpflichtung des JCs eine angemessene Unterkunft zu gewährleisten (Zwangsräumung stand im Raum) wofür sie z.B. das Mittel des Darlehens haben kann welches sich vermutlich auch stunden lassen oder in Raten aufteilen lassen kann.

    Der Punkt mit den gesonderten Heizkosten ist mir geläufig, habe ich auch immer wieder im WBA gesondert aufgeführt wurde aber nie berücksichtigt aus unerfindlichen Gründen. Habe ich zugegebenermaßen nicht weiterverfolgt.

  • Hallo!

    Es geht hier um geltende Gesetzgebung. Dazu Tamar

    Zur Frage, ob sie angefordert werden darf: natürlich. Im Gegenteil: du hättest sie im Rahmen deiner Mitwirkungspflichten unverzüglich selbst vorlegen müssen und nicht abwarten, bis das Jobcenter sie mal fordert. Wenn du sie also jetzt erstmals vorgelegt hast, kann sogar noch ein Bußgeld drohen.

    Dazu die Gesetzgebung:

    (3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift;

    Grundsätzlich, Betriebs- und Heizkostenabrechnungen gehören zu - § 22 SGB II - Bedarfe fürUnterunft und Heizung - und werden vom Jobcenter bezahlt. Zu den Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten

    gehört es diese unverzüglich und unaufgefordert dem Jobcenter einzureichen. Erneut Tamar damit es

    nicht untergeht:

    du hättest sie im Rahmen deiner Mitwirkungspflichten unverzüglich selbst vorlegen müssen und nicht abwarten, bis das Jobcenter sie mal fordert. Wenn du sie also jetzt erstmals vorgelegt hast, kann sogar noch ein Bußgeld drohen.

    Eventuell mal das Merkblatt Arbeitslosengel II sorgfältig lesen, damit es nicht zukünftig

    zu richtigem Ärger mit dem Jobcenter kommt. Falls hier jetzt die Frage entsteht, was mit

    Bußgeld gemeint ist:

    Gruß

  • Aber ich denke du verwechselt da etwas

    Nein.

    die 100 Euro sind hier nur insofern relevant als das es in der Summe der Abzüge um die Frage geht abseits von Statuten inwiefern 180 Euro ethisch/sozial (nenne es wie du es willst) vertretbar/zumutbar sind als vermeintliche Lebensgrundlage für einen Einpersonenhaushalt über einen gesamten Monat hinweg.

    Die Frage stellt sich nicht, weil alles, was du an den Vermieter angetreten hast, auf deinen Wunsch passiert. Der Einbehalt wegen der Überzahlung ist jedoch gesetzlich vorgesehen. Wenn, dann musst du eben die Zahlung für die Schulden an den Vermieter mindern oder einstellen.

    Auch zusätzlich interessant ist die Verpflichtung des JCs eine angemessene Unterkunft zu gewährleisten (Zwangsräumung stand im Raum) wofür sie z.B. das Mittel des Darlehens haben kann welches sich vermutlich auch stunden lassen oder in Raten aufteilen lassen kann.

    Das ist unrelevant, da du nunmal kein Darlehen des Jobcenters tilgst, sondern direkt die Schulden beim Vermieter. Das Jobcenter ist im Prinzip dahingehend nur deine Bank, die einen Dauerauftrag ausführt.

    Der Punkt mit den gesonderten Heizkosten ist mir geläufig, habe ich auch immer wieder im WBA gesondert aufgeführt wurde aber nie berücksichtigt aus unerfindlichen Gründen. Habe ich zugegebenermaßen nicht weiterverfolgt.

    Dann geht es dir wohl nicht schlecht genug. Du regst dich über einmalig 50 Euro Einbehalt auf, aber monatlich xxx Euro für Heizkosten sind dir egal. Das verstehe, wer will.

  • Dann geht es dir wohl nicht schlecht genug. Du regst dich über einmalig 50 Euro Einbehalt auf, aber monatlich xxx Euro für Heizkosten sind dir egal. Das verstehe, wer will.

    Damit hätte sich wohl die sachliche Ebene meines Gesuchs erschöpft. Weiter werte ich das nicht auf und schließe das hiermit für mich ab.

    Vielen Dank für TATSÄCHLICHE und qualifizierte Hilfe. Habe jetzt ein Rechtsanwaltsverzeichnis für Sozialrecht gefunden und werde dort meinen Fall vortragen - auch wenn ich das vermeiden wollte - da ich mir relativ sicher sicher bin das es im SGB II auch Gesetze gibt welche wenn sauber mit einer Strategie - mit der ich nicht vertraut bin - vorgetragen zu meinen Gunsten gereichen. Aber das muss dann ein Richter*in entscheiden, wenn es denn zu einer Verhandlung kommt.

  • da ich mir relativ sicher sicher bin das es im SGB II auch Gesetze gibt

    Das SGB II ist das Gesetz. Und Einbehalte bei Überzahlungen sindd in § 43 SGB II geregelt. Da, du entgegen deinen Mitwirkungspflichten das Guthaben nicht gemeldet hast, ist eine Aufrechnung von 30% des Regelsatzes rechtmäßig. Das hat bereits das Bundessozialgericht bestätigt, da gibt es nichts zu diskutieren.

    Im Übrigen kann jetzt noch ein Bußgeld kommen, da du dich ordnungswidrig verhalten hast.

  • Hallo!

    Ergänzend Erläuterung:

    Erneut auch Folgendes:

    Gruß

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