ALG II - Minijob - Schwankendes Einkommen und Einkommen Anrechnung

  • Hallo,

    ich bin alleinstehender ALG 2 Empfänger und habe einen Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) bei einer Zeitarbeitsfirma für drei Monate Befristung geschlossen, wo ich auf Abruf eingesetzt werden soll. Es kann allerdings sein, dass die Auftragslage schlecht ist, da sie variieren soll, und ich somit nicht auf die 450 € im Monat komme, sondern erheblich weniger. Ich war davon ausgegangen, dass das Jobcenter nach Einreichung der Verdienstabrechnung jeden Monat den Bedarf neu ermittelt und dann eine Nachzahlung vornimmt. Um sicher zu gehen, telefonierte ich diesbezüglich mit der Sachbearbeiterin. Sie sagte mir (sinngemäß, soweit ich mich richtig erinnere), dass per vorläufigen Bewilligungsbescheid für die drei Monate befristete Arbeit ein festes Einkommen angesetzt wird, das ich erwartungsgemäß bekomme werde, und erst nach den drei Monaten die endgültige Neuberechnung samt Nachzahlung/Rückerstattung erfolgt. Sie sagte auch noch, das sie auf Grund Corona in der Zeit keine "Spitzabrechnungen" machen darf. Ist dies so richtig? Denn wenn ich mal in einem Monat z.B. nur 100€ verdiene, falle ich doch sofort unter das ALG 2 Minimum und bekäme finanzielle Probleme, und das im schlimmsten Fall über die drei Monate hinweg. Wie geht man am besten vor?

    Danke

  • So einfach kann es sich dein Arbeitgeber nicht machen. Arbeit auf Abruf bedeutet nicht, dass es der Arbeitgeber einfach mal bestimmen darf, ob du eine Stunde im Monat arbeitest oder 120.

    Wird keine Stundenzahl im Arbeitsvertrag vereinbart, gelten 20 Stunden/Woche als vereinbart:

    Bei Fehlen einer arbeitsvertraglichen Regelung über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gilt nach der Neuregelung des § 12 Abs. 2 Satz 3 TzBfG nunmehr eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart.

    Ob du eingesetzt wirst, ist das Risiko des Arbeitgebers. Bezahlen muss er trotzdem. Also setze deine Rechte dort durch.

    Die monatliche Festsetzung bei vorläufiger Bewilligung ist per Gesetz nur im Ausnahmefall möglich. Der Gesetzgeber hat die endgültige Festsetzung nach Beendigung des Bewilligungszeitraums als Regelfall festgelegt:

    (4) Die abschließende Entscheidung nach Absatz 3 soll nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgen.

  • Vielen Dank für deine Antwort.

    Im Arbeitsvertrag festgehalten ist eine Jahresarbeitszeit von 360 Stunden. Demnach könnte der Arbeitgeber durchaus in Monaten, wo es z.B. keine Aufträge gibt nicht auszahlen, müsste aber sicherstellen, dass innerhalb des Jahres 360 Stunden Arbeit verfügbar sind, bzw. sie im Falle wenn nicht, dennoch auszahlen, oder?

  • Nein. Liest du:

    Dabei kann zusätzlich eine Möglichkeit genutzt werden, die auch bisher schon zulässig war: die Orientierung des Arbeitsvolumens an einem längerem Zeitraum, zum Beispiel durch Vereinbarung einer Jahresarbeitszeit. Dadurch kann die Arbeitszeit noch einmal flexibilisiert werden. Es muss nur sichergestellt sein, dass der Arbeitnehmer auch bei unregelmäßigem Arbeitsanfall ein regelmäßiges, seinen Lebensunterhalt sicherndes Gehalt (eine "verstetigte Vergütung") erhält.

    Oder:

    Unklar ist zudem, ob die Vereinbarung einer Monats- oder Jahresarbeitszeit erlaubt ist. Voraussichtlich ist es zulässig, den Zeitraum, in dem die Wochenarbeitszeit verrichtet wird, auszudehnen. Aber nur, solange die Ausdehnung auch an eine verstetigte Vergütung, also einen festen Monatslohn gekoppelt ist.

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