Aktiendepot aufgelöst während ALG2 Bezug

  • Hallo zusammen,

    ich beziehe seit einigen Monaten ALG2.

    Bei Antragsstellung wurden die Vermögenswerte korrekt angegeben, u.a. auch das besagte Aktiendepot.

    Da die Aktien nach vielen Jahren im Minus nun vor kurzem endlich wieder im Plus waren, habe ich das Depot aufgelöst.

    Es geht um circa 5000 EUR. Insofern wurde durch den Vorgang keine aktuell geltende Vermögensgrenze überschritten, lediglich die "Art" des Vermögens hat sich geändert (EUR statt Aktie).

    Somit war meine Annahme auch, dass ich nun "frei" über das Geld verfügen konnte.

    Nun steht aber die Weiterbewilligung an und etwaige Änderungen sollten ja logischerweise angezeigt werden.

    Gilt dies auch für den eben beschriebenen Sachverhalt? Und wenn ja als was?

    Als simple Änderung im Vermögen (EUR statt Aktie) oder als einmaliges Einkommen in Form von Kapitalerträgen?

    Sollte letzteres der Fall sein, würde das ja evtl bedeuten, dass man mir das anrechnet und ich womöglich sämtliche Leistungen des Jobcenters der letzten Monate wieder zurück zahlen muss? Und das nur, weil ein bereits bekannter Vermögenswert umgewandelt wurde? Ich bin echt ratlos gerade. :|

    Über eine erste Hilfe würde mich freuen. Danke euch & frohe Ostern!

  • Es ist einfach nur eine Vermögensumwandlung, kein Einkommen.

    Einspruch, Euer Ehren!


    Da die Aktien nach vielen Jahren im Minus nun vor kurzem endlich wieder im Plus waren, habe ich das Depot aufgelöst.

    Du hast die Aktien zum Wert x gekauft. Mit Gewinn wieder verkauft x + G

    Damit ist x wie Tamar sagt eine Vermögensumwandlung und G ein Zufluss aus Kapitalerträgen.

    Kapitalerträge sind erstmal zu versteuern und zweitens werden sie als Einkommen behandelt.

    Das ist für das Jobcenter auch leicht zu prüfen, da deine Bank dir das schriftlich mitgeteilt hat.

    Müssen die nur anfordern ;)

    Im Zuflussmonat hast du dann 30,- EUR Freibetrag falls der nicht schon anderweitig verbraucht ist.


    Nachtrag:

    Das Beispiel könnte ganz interessant für dich sein:

    Fachliche Weisungen §§ 11-11b SGB II Wesentliche Änderungen - Fassung vom 07.02.2020

    Einnahmen aus Kapitalvermögen bis zu einem Betrag von insgesamt 100,00 EUR kalenderjährlich sind anrechnungsfrei.
    Beispiel:
    Zinseinkünfte im März 50,00 EUR, im Mai 40,00 EUR und im Juli 30,00 EUR (in der Summe 120,00 EUR im Kalenderjahr)
    Im Juli oder August sind 20,00 EUR anrechenbar, falls die Versicherungspauschale bereits bei anderen Einkünften abgesetzt wurde.

    Link geändert und bitte keine - Fachlichen Weisungen von 2016 -

    sondern die Neuen aus 2020 verwenden.

  • Die Aussage, daß die Aktien im Plus sind, deuten noch nicht auf irgendeinen Gewinn hin. Aber der TE kann ja nochmal klarstellen, für wieviel Geld er Aktien gekauft hat und was er jetzt nach Verkauf rausbekommen hat.

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