ALG II Antrag und Fragen zum Anspruch

  • Hallo zusammen,

    ich habe mich hier angemeldet, weil ich leider durchs Lesen nicht weiter komme. Vielleicht könnt Ihr mir ein paar Hinweise oder Links geben, wo ich mich weiter informieren kann.

    Bei meiner Frau ist im April das ALG1 ausgelaufen. Wir hatten ein bisschen was gespart, nicht wirklich viel, aber so dass es für mich zu viel war, um im letzten Jahr ALG2 beantragen zu können. Durch Corona wurde die Vermögensprüfung ausgesetzt bzw angehoben. Ich würde jetzt auch Alg2 beantragen können. Darf ich das? Weder meine Frau noch ich finden zur Zeit einen Job. Gibt es eine Regel, dass man nur einen Antrag auf Grundsicherung stellen darf, wenn man direkt betroffen ist, (Selbstständigkeit, Kurzarbeit) oder gilt das auch für die Leute die ja eigentlich indirekt betroffen sind - wie auch wir?

    Gruß Wolfgang

  • Das hatte ich eigentlich auch so gelesen. Daraufhin haben wir einen Antrag gestellt als Bedarfsgemeinschaft. Heute habe ich die erste Reaktion überhaupt bekommen von dem Job-Team:

    "Aus den vorgelegten Unterlagen ist leider nicht ersichtlich / bzw. wurde nicht angegeben, ob Sie Herr XXX vor der Antragstellung in einer Beschäftigung standen und Einkommen erzielten, bzw. ob Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben /hatten. Verloren Sie im Zuge die CORONA Pandemie eine Beschäftigung ?"

    Und nun frage ich mich, ob man eine direkte Corona-Schädigung nachweisen muss.

  • Nein, muss man nicht. Das JC stellt sich aber wohl die Frage, wovon ihr bisher gelebt habt habt. Es geht um den Nachweis der Bedürftigkeit. Beantwortet halt wahrheitsgemäß, dass ihr vom Alg1 + Vermögen und ab Mai vom Vermögen gelebt habt.

  • Hallo nochmal,

    vielen Dank für die Hilfe. Das hatte geklappt. Mein Antrag wurde vor kurzem genehmigt bis 31. August. Einen neuen Weiterbewilligungsantrag habe ich auch direkt bekommen. Diesen habe ich auch gleich letzte Woche gestellt.

    Als Antwort kam heute ein Ablehnungsbescheid ("laut §12 SGB II sind Sie nicht hilfebedürftig").

    Wird denn zwischen Neuantrag und Weiterbewilligungsantrag vom „erheblichen“ Vermögen unterschieden? Ich dachte die Regelung geht bis 30. September (laut § 67 SGB II).

    Gruß und Danke

    Zitat ohne Quellenverlinkung entfernt, wird nicht benötigt.

  • Mit der VZVV wurde § 67 Absatz 1 SGB II genannte Zeitraum bis 30.9. verlängert. § 67 Absatz 2 wurde nicht geändert. Da steht immer noch unverändert, dass das Vermögen für 6 Monate nicht berücksichtigt wird. Und die sind rum. Die Verlängerung ist im Prinzip für Leute, die bisher noch keinen Antrag gestellt haben. Die können weiterhin erstmal für 6 Monate ohne Vermögensprüfung den Antrag prüfen lassen.

    Du hast deine 6 Monate bereits "verbraucht", um es mal so auszudrücken.

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