ALG II Rückforderung nach Arbeitsaufnahme - Zuflussprinzip und Fragen

  • Hallo,

    ich bin mir nicht sicher, ob die Erstattung, die ich leisten soll, so richtig ist und bitte euch um Hilfe.

    Ich habe am 15.07 eine Arbeit aufgenommen. Dort sollte mein erstes Gehalt dann am 01.08 kommen. Da ich wusste, dass dieses Gehalt nicht für den Monat reicht, weil es durch den halben Monat ja nur die Hälfte des eigentlichen Lohns ist, habe ich auch noch für den August Leistungen vom Jobcenter bezogen. Ich habe dann damit gerechnet, dass ich diese Leistungen eines Monats zur Hälfte, weil ich ja den halben Monat beschäftigt war, zurückzahlen muss. Nun soll ich aber für einen vollen Monat und einen halben, insgesamt 1153,-EUR zurückzahlen.

    Habe Leistungen für Juli vom Jobcenter Ende Juni bezogen. Arbeitsaufnahme 15.07, Lohn sollte 01.08 kommen, kam allerdings schon 30.07 600€ da nur halber Monat gearbeitet und Leistungen vom Jobcenter für August erhalten. Nächster Lohn, der am 01.09 kommen sollte, kam am 30.08 1200€.

    Aber ich hätte es ja nicht anders machen können, ich benötigte ja das Geld vom Jobcenter für den August, weil der Lohn durch die Arbeitsaufnahme in der Hälfte des Monats hier ja nur zur Hälfte bezahlt wurde. Ich würde verstehen, wenn ich für einen diesen Monat etwas zurückzahlen muss, aber nicht den Regelbedarf fast komplett für Juli und komplett Regelbedarf mit Miete für August. Es kann doch nicht der Grund sein, dass ich statt dem 01.08 es doch am 30.07 erhalten habe, dass ich nun einen kompletten Monat mehr zurückzahlen muss. Ich bitte um Hilfe und hoffe jemand blickt hier durch. Vielen Dank!

  • Hallo!

    Willkommen im Forum!

    Habe Leistungen für Juli vom Jobcenter Ende Juni bezogen. Arbeitsaufnahme 15.07, Lohn sollte 01.08 kommen, kam allerdings schon 30.07 600€

    ALG II wurde für Juli im voraus gezahlt, der Lohn am 30.07 für Juli.

    Doppelzahlung und es gilt das Zuflussprinzip.

    (2) 1Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.

    2Zu den laufenden Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

    3Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend.

    Und hier passiert wieder dasselbe:

    Leistungen vom Jobcenter für August erhalten. Nächster Lohn, der am 01.09 kommen sollte, kam am 30.08 1200€

    Doppelzahlung und § 11 SGB II!

    Es kann doch nicht der Grund sein, dass ich statt dem 01.08 es doch am 30.07 erhalten habe, dass ich nun einen kompletten Monat mehr zurückzahlen muss.

    Doch, siehe oben!

    Gruß

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