ALG II Nachzahlungen - Bafög Rückzahlungen - Einkommen Anrechnung und Fragen

  • Gelten ALG II Nachzahlungen eines vorherigen Jobcenters (nach Umzug) bzw. BAföG Rückzahlungen, die man zwischenzeitlich fälschlicherweise zurückzahlen musste und nun wiederbekommen hat, als Einkommen nach dem Zuflussprinzip?

    Hallo alle zusammen,

    ich bin mir im Folgenden sehr unsicher und hoffe ihr könnt mir helfen / etwas Klarheit verschaffen.

    Meine Situation ist folgende:

    Ich lebe derzeit in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) mit meiner Partnerin.

    Diese BG besteht jetzt seit dem 1.12.2019.

    Davor war ich bereits von 1.10.2019 bis 30.11.2019 Empfänger von ALG II – aber in einer anderen Stadt ca. 500 km weiter südlich.

    Meine Partnerin war bis zum 31.8.2019 als FH-Studentin eingeschrieben und hat Studien-BAföG bekommen. Ab dem 1.9.2019 startete sie eine schulische Weiterbildung und erhält seitdem Schüler-BAföG.

    Am 1.12.2019 zogen meine Partnerin und ich also in der neuen Stadt (500 km weiter nördlich von dort, wo ich ursprünglich gewohnt hatte), in eine gemeinsame, neu angemietete Wohnung zusammen.

    Unser ALG II Antrag beim Jobcenter in der „neuen“ Stadt, bei dem wir Kontoauszüge bis zum 22.12.2019 mit einreichten, wurde angenommen und alles schien in Ordnung.

    Nun unser(e) Problem(e):

    Aufgrund einiger Unregelmäßigkeiten bei der Auszahlung des Schüler-BAföG meiner Partnerin (welches als unser alleiniges Einkommen zählt; ich selbst habe derzeit kein Einkommen) wurden die für unsere BG berechneten ALG II Leistungen zu gering berechnet.

    Um diese eindeutige Fehlberechnung nachzuweisen, müsste ich jetzt auch die Umsatzübersichten vom Bankkonto (Kontoauszüge) meiner Partnerin und von mir nach dem 22.12.2019 dem Jobcenter offen legen.

    Doch genau hier ist der Knackpunkt! Und genau hier bin ich mir unsicher, ob ich den Schritt gehen sollte und dem Jobcenter diese Bankkonto-Umsatzübersichten zur Einsicht übermitteln sollte!?

    Denn JETZT im Januar 2020 – also nach Dezember 2019, dem Monat der Antragstellung – erhielten sowohl meine Partnerin als auch ich jeweils eine Nachzahlung bzw. „Rückzahlung“.

    Meine Partnerin erhielt eine „Rückzahlung“ von einmalig ca. 700 EURO Schüler-BAföG.

    Ich erhielt ca. 1400 EURO ALG II Nachzahlung für den Bedarfszeitraum von 1.10. bis 30.11.2019 – also von dem Jobcenter 500 km weiter südlich, welches damals für mich zuständig war, da ich ja bis Ende November 2019 noch dort wohnte.

    So, nun meine Frage:

    Wenn ich jetzt dem Jobcenter an unserem aktuellen Wohnort, unsere besagten Bankkonto-Umsatzübersichten (Kontoauszüge) zusende, um eben die Fehlberechnung hinsichtlich unserer errechneten Leistungen nach ALG II nachzuweisen, werden unserer BG die 700 EURO BAföG Rückzahlung meiner Partnerin und meine 1400 EURO ALG II Nachzahlung dann nach dem ZUFLUSSPRINZIP als EINKOMMEN für den AKTUELLEN MONAT Januar angerechnet, weil das Geld eben jetzt auf unsere Bankkonten geflossen ist?

    Bei den 1400 EURO ALG II Nachzahlung von dem vorherigen Jobcenter kann ich mir das irgendwie kaum vorstellen, da es sich hierbei ja ebenso um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II handelt – nur dass diese eben erst spät an mich ausgezahlt wurden.

    Oder sehe ich das falsch?

    Bei den 700 EURO Rückzahlung meiner Partnerin bin ich mir jedoch schon nicht mehr so sicher. Hierbei möchte ich allerdings noch einmal darauf hinweisen, wie die Rückzahlung zustande kam:

    Da meine Partnerin, wie oben beschrieben, erst im Studien- und dann im Schüler-BAföG Bezug war, kam es da zu Problemen beim Wechsel von der einen BAföG Form zur anderen. Dies führte dazu, dass sie im September 2019 vom Studien-BAFöG gebeten wurde, 700 EURO zurück zu überweisen – was sie auch tat. Aber gleichzeitig verrechnet das Schüler-BAföG-Amt diese 700 EURO in einer monatlichen BAföG-Auszahlung an meine Partnerin. Das waren dann allerdings einmal 700 EURO zu viel! Jetzt stellten das eben auch die zuständigen BAföG-Ämter fest und überwiesen ihr eben diese 700 EURO im Januar 2020 wieder zurück auf ihr Bankkonto. Deshalb schreibe ich hier auch von „Rückzahlung“! Denn meiner Partnerin wurde das Geld ja im August 2019 bereits ausgezahlt bzw. dann „floss“ es ihr als Einkommen zu. Anschließend musste sie es im September 2019 eben nur fälschlicherweise zurückzahlen bzw. es wurde ihr zusätzlich noch mal in einer BAföG-Auszahlung abgezogen, um es eben nun wieder zu bekommen.

    Puuuh, komplizierte Angelegenheit!

    Also, ich hoffe ich konnte alles ausführlich darlegen. Und noch mehr hoffe ich, jemand von euch kann mir etwas Klarheit geben, ob diese beiden Beträge, welche nun im Januar 2020 auf unsere Bankkonten flossen als EINKOMMEN nach dem ZUFLUSSPRINZIP zu sehen sind oder eben nicht; und ob es demnach eben empfehlenswert wäre, dem Jobcenter (unseres aktuellen Wohnorts) auch die Bankkonto-Umsatzübersichten nach dem 22.12.2019 zu überlassen, um damit eben die Fehlberechnung unseres aktuellen ALG II Betrages beweisen zu können. ODER ob wir das lieber lassen sollten, da uns die 700 EURO „Rückzahlung“ für meine Partnerin und die 1400 EURO ALG II Nachzahlung vom Jobcenter (aus der vorherigen Stadt, in der ich wohnte; für Oktober und November 2019) an mich womöglich als EINKOMMEN nach dem ZUFLUSSPRINZIP angerechnet werden könnten und wir demnach für den jetzigen Januar überhaupt kein ALG II mehr erhalten würden bzw. dieses zurückzahlen müssten.

    Ich (wir) würden uns riesig über eure Ansichten freuen!

    Titel zu lang und Korrektur

  • Hallo!

    Willkommen im Forum!

    Um diese eindeutige Fehlberechnung nachzuweisen, müsste ich jetzt auch die Umsatzübersichten vom Bankkonto (Kontoauszüge) meiner Partnerin und von mir nach dem 22.12.2019 dem Jobcenter offen legen.

    Du musst, denn anders ist das Problem nicht zu lösen.

    Doch genau hier ist der Knackpunkt! Und genau hier bin ich mir unsicher, ob ich den Schritt gehen sollte und dem Jobcenter diese Bankkonto-Umsatzübersichten zur Einsicht übermitteln sollte!?

    Das gehört zu deinen Mitwirkungspflichten, einreichen!

    ODER ob wir das lieber lassen sollten,

    Sehr schlechte Idee:

    Die Bundesagentur und die zugelassenen kommunalen Träger überprüfen Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin, ......

    Dann auch noch Folgendes:

    Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
    2. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
    3. entgegen § 58 Abs. 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
    4. entgegen § 60 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
    5. entgegen § 60 Abs. 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
    6. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
    7. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.

    (1a) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5, 6 und 7 gelten auch in Verbindung mit § 6b Absatz 1 Satz 2 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

    Also nicht empfehlenswert und umgehend Unterlagen einreichen.

    Gruß

  • Hallo Grace!

    Ich danke dir, für deine Einschätzungen!

    Könntest du mir auch noch mitteillen, wie deine Einschätzung zu den besagten 700 EURO BAföG meiner Partnerin ausfällt?

    Denkst du, dass diese gegebenenfalls nicht als Einkommen für Januar 2020 angerechnet werden, da diese ja eine Rückzahlung der unrechtmäßig zu viel abgebuchten 700 EURO darstellen?

    Meine Partnerin hat vom 29.12.2019 folgenden Bescheid vom Schüler-BAföG-Amt, in dem geschrieben wird:

    „Die aus der Nachzahlung mit Bescheid vom 30.10.2019 verrechnete Rückforderung in Höhe von 700,00 € wird wieder ausgezahlt, da Sie die Rückforderung bereits am 06.10.2019 an das Studentenwerk der Stadt X eingezahlt haben. Damit war die Verrechnung nicht rechtmäßig.

    Abrechnungszeitraum 01.2020 (aktueller Zahlmonat)

    • Es ergibt sich eine einmalige Nachzahlung in Höhe von 700,00 €.

    • Es ergibt sich eine laufende Zahlung in Höhe von 700,00 €.

    • Für den aktuellen Zahlmonat erhalten Sie einen Gesamtzahlbetrag in Höhe von 1.400,00 €.

    Abrechnungszeitraum 02.2020 bis 04.2020

    • Es ergibt sich eine laufende Zahlung in Höhe von 700,00 €.

    • Für den oben genannten Zeitraum erhalten Sie einen monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 700,00 €.“

    Denkst du, dies reicht als Nachweis in dieser Hinsicht aus? Die 2 x 700 EURO sind im Januar zusammen, also als Betrag von 1400 EURO auf dem Konto meiner Partnerin eingegangen. Eine genaue Differenzierung – also, dass die einen 700 EURO dabei eine Rückzahlung, eines zuvor fälschlich abgezogenen Betrages waren – steht da nicht.

    Und denkst du, dass ich mit diesem Schreiben erreichen kann, dass die 700 EURO BAföG-Rückzahlung meiner Partnerin eben nicht als Einkommen nach Zuflussprinzip für Januar 20202 angerechnet werden?


    Viele Grüße

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