Sonstiges Einkommen aus eBay Verkäufen und ALG II

  • Hallo zusammen,

    seit langer Zeit bin ich stiller Mitleser nun hat es mich (leider) auch getroffen.

    Mein letzter befristeter Job endete Ende 2016. Von Januar bis Dezember 2017 war ich arbeitslos (ALG 1).

    Dezember 2017 bis Anfang April hatt eich Arbeit, die in der Probezeit gekündigt worden ist.

    Seit Mai erhalte ich nun ALG 2. Den Bescheid erhielt ich Ende Juli.

    Durch diverse Umstände kam ich leider erst jetzt dazu mir diesen genauer anzusehen.

    Es handelt sich dabei um einen "üblichen" Bewilligungsbescheid bis nächstes Jahr.

    Mit einer Einschränkung: mir werden monatlich 150,00 Euro "Sonstiges Einkommen" angerechnet - Freibetrag abgezogen sind es 120 Euro weniger.

    Telefonisch durfte man mir aus Datenschutzgründen keine Angaben machen, weshalb ich heute persönlich da gewesen bin.

    Dort sagte man mir, dass dies eBay Verkäufe sind.

    Der eBay Account um den es dabei geht existiert seit dem 30.11.13.

    Die Summe der Verkäufe in diesem Zeitraum seit Account Eröffnung betragen ziemlich genau 1100 Euro.

    Die Dame am Jobcenter-Empfang riet mir eine schriftliche Stellungnahme dazu zu verfassen.

    Ich bin gerade ein wenig ratlos, wie ich diese Stellungnahme dazu verfassen soll - sie riet von einem Widerspruch gegen den Bescheid ab, da die Bearbeitung bis zu 6 Monate dauern würde.

    Weiß jemand da einen Rat?!

  • Du kannst innerhalb eines Monats nach Erlass des Bescheids Widerspruch erheben. Diese Frist dürfte vorbei sein. Allerdings kannst du einen Überprüfungsantrag stellen.


    Einnahmen durch Verkäufe bei Ebay sind nur dann als Einkommen anzurechnen, wenn du gewerblich verkaufst, d.h. kaufst und wieder verkaufst.

    Verkaufst du lediglich private Dinge, handelt es sich nicht um Einnahmen aus selbstständiger bzw. gewerblicher Tätigkeit, sondern einzig um Umwandlung von Sachvermögen in Barvermögen (bzw. Bankguthaben). Das ist nicht anzurechnen.

    Du solltest also erklären wie es ist und entsprechend nachweisen, wie hoch deine Einnahmen sind.

  • Hallo,

    Den Bescheid erhielt ich Ende Juli.

    Widerspruch kann bis 1 Monat nach Erhalt/Zugang des Bescheides eingelegt werden.

    Du hast also noch etwas Zeit.

    Die Auskunft der Empfangs-Dame war falsch. Ein Widerspruch ist innerhalb 3 Monaten mit einem Bescheid zu beantworten.

    Eine Stellungnahme ist für das JC nicht bindend.

    Wenn du seit Mai 2018 leistungsberechtigt bist--- wie viel hast du seitdem durch ebay- Verkäufe *eingenommen*?

    Für wie viele Monate musstest du Kontoauszüge vorlegen? 3 Monate??--- Sieht man dort regelmäßige Einnahmen von e-bay?

    Du kannst also der Begründung des JC, es wäre regelmäßiges sonstiges Einkommen, durchaus widersprechen.

  • Wenn du seit Mai 2018 leistungsberechtigt bist--- wie viel hast du seitdem durch ebay- Verkäufe *eingenommen*?

    Für wie viele Monate musstest du Kontoauszüge vorlegen? 3 Monate??--- Sieht man dort regelmäßige Einnahmen von e-bay?

    Du kannst also der Begründung des JC, es wäre regelmäßiges sonstiges Einkommen, durchaus widersprechen.

    Weil ich aus meinem Bekanntenkreis von denen manche ebenfalls ALG2 bekommen habe ich seit April NULL verkauft.

    Die Auszüge wollten die von Anfang des Jahres an haben.

    Von Januar bis April waren es ca. 450 Euro Einnahmen plus minus 50€

  • Die erste Antwort ergab null sinn... Bin etwas neben der Spur. Entschuldigt bitte.

    In meinem Bekanntenkreis erhalten manche ebenfalls ALG2 daher habe ich mit Erhalt der Kündigung im März alles auf eBay "stillgelegt".

    Demnach habe ich seit April (Start des Restmonats ALG1) null verkauft.

    Die Auszüge wollten die seit Januar 2018 haben. Die Einnahmen belaufen sich von Januar bis April 2018 auf ~450€

  • Das andere Bekannte auch Alg2 erhalten, ist für dich nicht wichtig. Oder hast du für diese Leute verkauft/gekauft?

    Das wäre dann wohl eher als *gewerblich* anzusehen. War trotzdem vor dem Leistungsbezug.

    Wenn die Kontoauszüge ab 01/2018 verlangt wurden, ist das üblich.

    Wenn die Kontoauszüge ab 05/2018 keine Einnahmen aus e-bay mehr ausweisen, gibt es keine laufenden Einnahmen mit durchschnittlich 150,- mehr.

    Widerspruch also gegen die Berücksichtigung als laufendes Einkommen.

    Erkläre schriftlich, dass du seit 05/2018 (seit Leistungsbezug Alg2) keinerlei Einnahmen aus Verkäufen mehr hattest.

    Nachweise wären die Kontoauszüge von Mai bis August. Die kannst du in Kopie anhängen.

    Wenn der Bescheid dir zB am 30.7. zugegangen ist (im Briefkasten), dann muss dein Widerspruch spätestestens am 30.08. im JC vorliegen.

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