Entwicklungshelfer - ALG1 - Elterngeld

  • Hallo,

    Ich stehe gerade vor folgendem Problem:

    Ich war Entwicklungshelferin im Ausland und mein Vertrag läuft demnächst aus. Entwicklungshelfer beziehen ein "Unterhaltsgeld". Nach dem Entwicklungshelfergesetz ist dies dem versicherungpflichtigen Einkommen gleichgestellt und ich habe Anspruch auf ALG1.

    Ich erwarte in nächster Zeit ein Kind (noch vor meinem Vertragsende). Bei der Elterngeldstelle wurde mir mitgeteilt, dass ich nur 300 Euro Anspruch auf Elterngeld habe, da ich keine Steuern gezahlt habe, sondern nur ein "Unterhaltsgeld bezogen habe. Dass dies gesetzlich einem versicherungspflichtigen Einkommen gleichgestellt ist, sei nicht relevant.

    Mein Recht auf Elterngeld und Elternzeit fällt also anscheinend irgendwie unter den Tisch :(

    Jetzt meine Frage. Wenn ich ALG1 beziehe muss ich ja eigentlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Ich werde aber kaum eine Betreuung für ein Neugeborenes finden, was für mich natürlich auch überhaupt nicht in Frage kommt.

    Bleibt mir dann nur noch Hartz IV?

    Vielen Dank für Eure Unterstützung.

    Herzliche Grüße

  • Guten Tag Tefo,

    aus der rein rechtlicher Sicht schließt die Betreuung eines Kindes die Verfügbarkeit nach § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III grds. nicht aus, sodass ein Anspruch auf ALG zumindest an diesem Punkt nicht zu versagen wäre. Die weiteren Voraussetzungen für ALG I habe ich jetzt nicht überprüft.

    Nachstehende Ausführungen erläutern es noch mal ausführlicher:

    1. ,,Die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen schließt die objektive Verfügbarkeit im Sinne des Könnens nicht grundsätzlich aus. Das BSG zählt das Führen eines Familienhaushalts und die Pflege eines Angehörigen zu den – regelmäßig die Verfügbarkeit nicht beeinträchtigenden – sozialen oder karitativen Betätigungen (BSG Urt. v. 12.12.1990 – 11 RAr 137/89, SozR 3–4100 § 103 Nr. 4)."

    2. ,,Seit dem 01.08.2013 besteht gemäß § 24 SGB VIII ein gesetzlicher Anspruch auch für Kinder unter drei Jahren auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Tagespflege (Rechtsanspruch auf Kita-Platz); für Kinder von arbeitsuchenden Erziehungsberechtigten besteht der Anspruch gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2a SGB VIII bereits, wenn die Kinder das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ungeachtet des Standes der tatsächlichen Umsetzung, dürfte jedenfalls nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Betreuung eines Kindes die objektive Verfügbarkeit nach den aufgezeigten Grundsätzen seither nicht mehr ausschließen, weil die anderweitige Betreuung zumindest im Sinne eines Rechtsanspruchs sichergestellt ist."*

    Somit wäre der nächste sinnvolle Schritt, Leistungen nach ALG I rechtzeitig zu beantragen und den Anspruch auf einen Kita-Platz beim zuständigen Jugendamt rechtzeitig zu beantragen bzw. überprüfen zu lassen.

    Für weitere Fragen einfach noch mal melden.

    Wünsche Dir viel Erfolg bei den nächsten Schritten.

  • Dass nur der Mindestbetrag von 300 € gezahlt wird, scheint korrekt zu sein.

    Ferner gilt oben Gesagtes.

    Im Übrigen käme nach der Geburt ALG2 in Betracht. Das dürfte sich vom gezahlten ALG1 nicht deutlich unterscheiden. Ferner wirst du auch nicht vermittelt werden, solang du dein Kind (maximal bis 3 Jahre) betreust.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!