Partner in Ausbildung - Einkommen Anrechnung ALG II Bedarfsgemeinschaft

  • Hallöchen allerseits. ^^

    Ich hätte eine Frage bezüglich der Anrechnung von Einkommen auf Hartz IV. Und zwar beginnt mein Partner im September eine Ausbildung und ich weiß nicht wie sein Einkommen dann auf die Bedarfsgemeinschaft angerechnet wird.

    Hier mal ein paar Eckdaten:

    4 Personen, davon 2 Kinder (meine, 5 und 6). Ich 23, Partner 26. Mein Partner ist nicht der leibliche Vater, d.h. es gibt Unterhalt (bzw. Geld von der Unterhaltsvorschusskasse). Wir sind eine Einstehensgemeinschaft (und das stimmt auch so).

    Wenn ich das richtig gerechnet habe bedeutet das für die Bedarfe:

    Mein Bedarf: 374 + 150 = 524 Euro
    Sein Bedarf: 374 + 150 = 524 Euro
    Kind 5 Jahre Bedarf: 240 + 150 = 390 Euro
    Kind 6 Jahre: 296 + 150 = 446 Euro

    Demgegenüber stehen die Einkünfte (alles netto):

    Mein Einkommen: Minijob 170 Euro
    Sein Einkommen: Ausbildungsvergütung 715 Euro
    Kind 5 Jahre Einkommen: 194 KG + 154 UVG = 348 Euro
    Kind 6 Jahre Einkommen: 194 KG + 154 UVG = 348 Euro

    Was ich jetzt nicht weiß - und wobei mir die Rechner leider auch nicht wirklich helfen da mein Partner ja in der Ausbildung nicht Hartz IV berechtigt ist, die Rechner das aber annehmen - ist die Frage wie das jetzt mit Freibeträgen und anrechenbaren Einkünften läuft.

    Ganz simpel betrachtet übersteigt das Einkommen meines Partners seinen Bedarf um 191 Euro. Wird das dann entsprechend einfach bei mir abgezogen?
    Gelten auch hier 100 Euro Freibetrag und die darüber hinausgehende 80%ige Anrechnung?
    Oder wird das gesamte Einkommen zusammengeworfen und dann wird der Freibetrag abgezogen?
    Und wenn ja wird dann der Rest nur mit den üblichen 80% angerechnet oder voll (da er ja keinen Leistungsanspruch hat?).
    Und was ist mit der Verischerungspauschalte? Kriegt er die auch abgezogen obwohl er keinen Leistungsanspruch hat?

    Müsste ich raten würde ich sagen, dass ich für jeden einzeln rechnen muss, das hieße:
    170 Erwerbseinkommen bei mir, 100 weg, 80% davon, bleiben 56 Euro anrechenbare Einkünfte bei mir. 524 Bedarf, also 468 Euro.
    715 Ausbildungsvergütung bei meinem Partner, keine 100 weg, 100% davon (das ist der Teil bei dem ich Hilfe brauche, läuft das wirklich so?), also 715 anrechenbar bei ihm. 524 Bedarf, also -191 bei ihm.
    Kind 1 mit 390-348 = 42 Euro und Kind 2 mit 446-348 = 98 Euro.
    Zusammen dann 468-191+42+98 = 417 Euro für mich vom Jobcenter?

    Ich hoffe jemand kann mich aufklären. gamer

    Mit freundlichen Grüßen
    Sabrina

    2 Mal editiert, zuletzt von jaterA (30. April 2018 um 09:25)

  • Upps, ja die 150 pro Nase sind natürlich die 600 Euro Miete umgelegt auf die 4 Personen.

    Es sind ab September 924 brutto. Der Brutto-Netto-Rechner sagt jetzt 732,50 netto, also sind die 715 falsch (könnte schwören es waren heute morgen noch 715), ändert aber an der grundsätzlichen Frage nichts.

    Ich weiß nicht ob er eine Freibetrag hat, deshalb frage ich ja. Als Auszubildender ist der ja dem Grunde nach nicht leistungsberechtigt und die entsprechenden Paragraphen die den 100 Euro Freibetrag (und die 20% Verrechnung des darüberhinausgehenden Einkommens) regeln sprechen nur von Leistungsberechtigten.

    §11b SGB II (2) sagt:

    (2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten die Sätze 1 und 2 mit den Maßgaben, dass jeweils an die Stelle des Betrages von

    • 100 Euro monatlich der Betrag von 200 Euro monatlich, höchstens jedoch der Betrag, der sich aus der Summe von 100 Euro und dem Betrag der steuerfreien Bezüge oder Einnahmen ergibt, und
    • 400 Euro der Betrag, der sich nach Nummer 1 ergibt,

    tritt. § 11a Absatz 3 bleibt unberührt. Von den in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, von dem Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch sowie von dem erhaltenen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes sind für die Absetzbeträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt. Von dem Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes ist anstelle der Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 200 Euro monatlich abzusetzen, soweit die Absetzung nicht bereits nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt.
    (3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

    • für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und
    • für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1.000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.

    Anstelle des Betrages von 1.200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500 Euro.


    Zitat korrigiert und mit
    Quelle verbunden
    Grace

    Einmal editiert, zuletzt von jaterA (30. April 2018 um 12:27)

  • Er hat den Freibetrag.

    Erst einmal muss er mit seinem Einkommen seinen Bedarf decken.
    Wir haben bei 924 brutto / 730 netto sodann 465 € anrechenbares Einkommen.

    Davon wird zuerst der Regelbedarf gedeckt. Verbleiben etwa 91 € für die KdU. Hierfür gilt dann:


    Zitat von § 7 V SGB II

    (5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2 und 3, § 62 Absatz 3, § 123 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 124 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 des Dritten Buches bemisst.

    Zitat von § 27 III SGB II

    (3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Satz 2 gilt nur für Ausbildungen, die vor dem 31. Dezember 2020 begonnen wurden. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.


    Hier müsste man dann sehen, ob es seine erste Berufsausbildung ist oder nicht und insgesamt betrachten, ob die Nichtgewährung der KdU bei ihm eine besondere Härte darstellen würde.
    das betrifft dann aber nur die 91 € für seine ungedeckten KdU.

    Bei euch wird nichts angerechnet.
    Vielleicht hat er sogar Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe?

  • Wieso nicht gedeckte KdU? Bei 730 netto und einem Regelbedarf von 374 ist doch noch mehr als genug für die Miete (150 Euro) übrig, oder sehe ich das falsch? Mehr Bedarf hat er ja im Auge des Jobcenters nicht.
    Er hat ja sogar nach Regelbedarf+KdU noch 191 Euro übrig. Und die würden dann ja auf jeden Fall angerechnet, oder? Also es kann natürlich sein, dass die Freibeträge angewendet werden aber überschüssig wäre ja trotzdem was.

    Und ja, handelt sich um die erste Berufsausbildung.


    Zitat

    Erst einmal muss er mit seinem Einkommen seinen Bedarf decken.
    Wir haben bei 924 brutto / 730 netto sodann 465 € anrechenbares Einkommen.

    Wie kommst du denn auf 465 Euro?

  • Du hast da einen Verständnisfehler.

    Einkommen netto - Erwerbstätigenfreibetrag = Anrechenbares Einkommen

    Also 730 - 265 = 465 €


    Bedarf Regelleistung + Bedarf KdU - Anrechenbares Einkommen = ungedeckter Bedarf

    374 + 150 - 465 = 59 €*


    * 59 € ungdeckter Bedarf sind korrekt und nicht 91, da ich anfänglich fehlerhaft mit dem Bedarf für einen Alleinstehenden gerechnet habe


    Dadurch, dass er einen ungedeckten Bedarf hat, aber grundsätzlich von den Leistungen ausgeschlossen ist, bleibt nichts übrig, was bei dem Rest der Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden kann.

  • Ist ja quasi wie ich es gemacht habe, nur eben ohne die 265 Euro Abzug, wo kommen die denn her? Dachte der Freibetrag wäre 100 Euro und 20% vom Rest? Wären ja dann 226? Edit: Ah, ich habs. 100+(924-100)*0.2 = ~265, passt! Aber sicher, dass der Freibetrag vom Gesamteinkommen zu berechnen ist und dann erst Sozialabgaben abgezogen werden und nicht das Nettoeinkommen die Grundlage ist?

    Vielen Dank für die Antworten, ich weiß ich bin manchmal etwas schwer von Begriff. :-D

  • Das Bruttoeinkommen ist die Grundlage.

    Hintergrund ist, dass wir im Grunde immer das Bruttoeinkommen betrachten und dann Abzüge vornehmen, also Steuern, Sozialversicherung, Freibetrag usw.

    Wir rechnen das aber nicht alles selbst aus, sondern das macht der Arbeitgeber normalerweise für uns, so dass wir dann vom Netto nur noch den Freibetrag abziehen müssen.

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