Anzurechnendes Einkommen - Auszahlungsbetrag oder Gesetzliches Netto

  • Hallo!

    Ich bin Aufstocker.
    Aus einer Berufsausbildung erhalte ich eine Ausbildungsvergütung, das wie ein Gehalt angerechnet wird.
    Vom gesetzlichen Netto werden ca. Euro 12,- für eine Betriebsrente abgezogen.
    (Es handelt sich um die VBL im öffentlichen Dienst).
    Diese Betriebsrente ist Pflicht, ich kann den Abzug also nicht umgehen.
    Nach meiner Berechnung mit mehreren Hartz4-Rechnern berechnet das Jobcenter die Ausstockung nach dem gesetzlichen Netto, was eben um Euro 12,- Euro höher ist als der Auszahlungsbetrag, dadurch erhalte ich diese Euro 12,- zu wenig.
    Meiner Meinung nach muss hier nur :?: der Auszahlungsbetrag angerechnet werden.
    Wie seht Ihr die Rechtslage hier?
    Ich denke an einen Widerspruch bzw. Überprüfungsantrag.

    Vielen Dank!

  • Corinna: wie herum soll ich den langen Punkt 6 nun verstehen?
    "Bis zu diesem Zeitpunkt sind die aus derBruttoentgeltumwandlung abgeführten Beiträge an die Pensionskasse in vollerHöhe vom nach dem SGB II zu berücksichtigenden Einkommen abzusetzen."
    Gilt hier nun Auszahlungsbetrag oder gesetzliches Netto?
    Um ehrlich zu sein, verstehe ich den Punkt 6 nicht :(

    Ich muss dazu sagen, dass es sich eben nicht um VL handelt, diese werden ja zum eigentlichen Einkommen dazu gerechnet.
    Bei VBL wird einfach weniger Netto ausgezahlt, das Brutto bleibt gemäß Tarifvertrag gleich.

  • Danke Corinna.

    Und genauso herum hatte ich bisherige Urteile bzw. Regelungen auch verstanden, analog Kfz-Haftpflicht und anderen besonderen Ausgaben.

    JC versteht das ganze wohl als VL, obwohl sie ja selber im ö.D. sind und diese Betriebsrente haben.
    Da kann man fast schon Absicht vermuten.
    Das sind im Jahr immerhin 150,- Euro!
    Werde also einen Überprüfungsantrag stellen.

  • liegt dem JC eine Kopie vom Lonhnzettel vor wo man dann schauen könnte, wie diese VBL da abrechnungstechnisch behandelt wurde? Es müsste auch eine Art Vertrag über diese VBL vorhanden sein.den würd ich noch mit raussuchen und in Kopie einreichen.das alles mit Überprüfungsantrag oder wenn noch möglich mit Einspruch....?

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