Führerschein Jobangebot

  • Hallo und ich hoffe ich bin im richtigen unterforum...


    Und zwar folgendes:
    Ich habe die möglichkeit eine Stelle wieder im Rettungsdienst anzufangen.
    Das Problem ist das ich dazu den Führerschein C1 benötige da die RTWs über 3,5t sind.

    Mein Problem ist das ich jedoch auch den B machen müsste.

    Wenn ich das jetzt richtig vertanden habe von meiner SB das nur eine Förderung von B möglich wäre bzw von 15oo€.

    Ist das so richtig oder gibt es noch eine möglichkeit?

    Das wäre nämlich das ideal für mich zumal auch interesse vom AG besteht mich einzustellen aber nur wenn ich B und C1 habe.


    Danke euch.

  • Sicher kann auch B und C1 gefördert werden. Nur B bringt dir nichts.

    Allerdings wenn deine SB die Fahrerlaubnis Klasse B fördert, nimms halt mit?! Schaden kann es nicht mit ca. 35 Jahren.

  • Ich habe die möglichkeit eine Stelle wieder im Rettungsdienst anzufangen.
    Das Problem ist das ich dazu den Führerschein C1 benötige da die RTWs über 3,5t sind


    Dazu Folgendes und es könnte von Sozialgericht unterschiedlich
    sehen werden. Aber das Urteil gibt es und die Tendenz geht in
    diese Richtung, weil ..............

    § 14 SGB II - Grundsatz des Förderns

    (1) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit.

    (4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter Beachtung der Grundsätze von
    Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen.

    Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen urteilte in seiner Entscheidung mit dem Aktenzeichen: L 15 AS 317/11 B, dass Hartz IV Beziehern vom Jobcenter ein Führerschein bezahlt werden muss, wenn dadurch ein Arbeitsverhältnis entsteht.

    Jobcenter können Erwerblosen die Arbeitslosengeld II beziehen, zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, Leistungen nach § 16 SGB II aus dem Vermittlungsbudget bewilligen.
    Hat der Betroffene einen Job gefunden, kommen laut § 16 SGB II, Leistungsübernahmen für Bewerbungskosten, für Weiterbildungskosten oder Mobilitätshilfen in Frage.

    Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen urteilte, das auch in diesem Fall § 16 SGB II gilt, weil der betroffene Hartz 4 Empfänger mit einem Führerschein der Klasse B, einen neuen Arbeitsplatz bekommen könne. Dieser legte zur Glaubhaftmachung bei Gericht, eine schriftliche Bestätigung des zukünftigen Arbeitgebers vor. ...................


    Wenn du also die Stelle bekommen kannst, lasse dir das vom Arbeitgeber schriftlich
    geben und reiche es beim Jobcenter ein. Was für B gilt, gilt auch für C1, wenn dadurch
    die Hilfsbedürftigkeit entfällt ist zu finanzieren. Wenn C1 nicht ohne B, dann Beides!

  • Also müssten Sie es eigentlich übernehmen da es billiger ist wenn mir beide gezahlt werden und ich dann ja Arbeit habe als wenn ich weiter Alg2 beziehe...


    Hab mal grob gerechnet,bekomme ja 830€ ca...
    Führerschein B und C1 zusammen kommt auf ca 4500€.

    Wenn ich jetzt 4500€ durch die 830€ rechne komme ich auf ca 5,5 Monate Leistung.

    Sprich wenn sie mir es zahlen würden und ich dann rausfalle würde es sich für das Jobcenter nach 6 Monaten wieder rechnen,richtig?

    Könnte ich das als Argument darlegen?

  • Was Unsinn ist. Das Gesetz sieht keine höhenmäßige Begrenzung der Förderung vor.

    Die Frage ist eher, ist die Förderung notwendig, um eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu gewährleisten?

    Die Antwort hier ist ja - wenn es sich um eine unbefristet stelle handelt oder zumindest um eine auf mindestens 1 Jahr befristete Stelle.

  • Könnte mir jemand mal Urteile verweise auf das SGB oder so geben wo drin steht das es eben keine Obergrenze gibt?
    War eben bei Sachbearbeiterin "ich ess Steine zum Frühstück" und habe das Schreiben des AG abgegeben wo drin steht das für die Stelle B und C1 von nöten sind.
    Sie hat dann auch mit denen nochmal telefoniert weil noch drin stand das eben noch geprüft werden muss wegen der Qualifiziereung.

    Jedenfalls sagte Frau "Steinesser" das es eine Hausinterneregelung ist das maximal bis 1500€ gefördert werden.
    Auch mein Argument das ja laut SGB es keine Deckelung gibt meinte sie das es egal wäre da dies eine Hausinterneregel ist...

    Und als ich sagte das sich das Haus ja nicht über Gesetze hinwegsetzen kann meinte sie dann nur ich solle den Antrag ausfüllen und wünschte mir einen guten Tag...

    Ich muss dazu sagen das ich sehr freundlich aber bestimmend war...eben so wie es SB´s garnicht mögen...


    Danke


  • Rot, Hervorhebung durch mich, auf Null reduziert und muss finanziert werden.

  • An deiner Stelle würde ich sofort das Sozialgericht bemühen und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen.

    Weiterhin Widerspruch gegen die mündliche Ablehnung einlegen.

  • Ja, muss beantragt werden, wenn die sich weiter so stur stellen. Darf aber nicht der
    Fehler gemacht werden den Führerscheinantrag auf B zu beschränken. Denn der wird
    tatsächlich nur bis 1.500 Euro gefördert. Liest sich für mich, als wäre der Fehler hier passiert.
    der TE möge sich dringend ausführlich über die Schritte äußern.

    Es könnte hier aber auch eine Qualifikation als Berufskraftfahrer mit allen Modulen beantragt
    werden. Da kann dann Klasse B bis C1, auch CE über den Bildungsgutschein laufen.

  • Jedenfalls sagte Frau "Steinesser" das es eine Hausinterneregelung ist das maximal bis 1500€ gefördert werden.
    Auch mein Argument das ja laut SGB es keine Deckelung gibt meinte sie das es egal wäre da dies eine Hausinterneregel ist...


    Der Führerscheinklasse B wird bis 1.500 Euro gefördert, ist korrekt. Aber du stellst
    jetzt einen Antrag auf Förderung der Grundqualifikation Berufskraftfahrer und suchst
    dir eine Fahrschule bei dir am Ort, die die Berufskraftfahrer-Qualifikation durchführt.
    Die sollen dir helfen, müssen aber als Träger für die SGB II Förderung eine Zulassung
    haben. Normaler Weise müsste dir die SB Adressen geben. Sie ist zur Beratung
    verpflichtet:


    Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - § 13 SGB I - § 15 SGB I

    § 13 Aufklärung
    § 14 Beratung
    § 15 Auskunft

  • Habe mich durch einige JC in DE gewühlt und die fördern bis 1.500 Euro. Geben sie
    jedenfalls an. Aber das ist hier kein Thema, weil hier aufgrund von
    Führerscheinklasse C1 eine Grundqualifikation Berufskraftfahrer beantragt werden
    könnte. In deren Verlauf Beides passieren sollte. Während dieser Qualifikation erst den B,
    dann die Prüfung C1, geht, kein Thema und dauert etwa 3 Monate.

    Deshalb kann man den Streitpunkt Förderhöhe B vernachlässigen, weil hier ein
    Komplett-Paket besser ist.

  • Hallo,

    die Obergrenzen bei bestimmten FS-Klassen basieren auf die Angaben der jeweiligen Fahrlehrer-Landesverbänden zu den durchschnittlichen Kosten einer Ausbildung. Sie sind also keine Willkür des Jobcenters. Gegen diese Obergrenze könnte man nur dann theoretisch sinvoll klagen, wenn z.B. durch eine anerkannte (Schwer-)Behinderung die Ausbildung länger dauern würde bzw. mehr Stunden beanspruchen würde. In der Praxis hätte eine solche Klage jedoch auch in einem solchen Fall keine Aussicht auf Erfolg.

    Gruß!

  • hallo ihr lieben...mal ein kleines update...


    Also es ist jetzt so das ich die Kosten übernommen bekomme.

    Den FS für Klasse c1 bekomme ich dann über einen Bildungsgutschein.

    Was ich mich jetzt nur frage,was wenn es dem AG jetzt zu lange dauern würde und ich nicht eingestellt werden würde...müsste ich die kosten da zurückzahlen?

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