Anrechnung BAföG

  • Hallo

    Ich habe wieder einmal eine Frage zum Thema Studierender in BG. Meine Frau und unsere Kinder erhalten derzeit Leistungen nach SGB II, ich werde ab Oktober wieder BAföG beziehen. Inkl. Kinderbetreuungszuschlag 1039 €. Heute flatterte der Bescheid mit der Neuberechnung ins Haus, mit einer Berechnung, die mir etwas zweifelhafthaft erscheint, nämlich was den Freibetrag angeht. Es werden zur Berechnung des zu verteilenden Einkommens vom BAföG 490 € abgezogen, wobei ich davon ausgehe, dass es sich hier um den Kinder ... zuschlag i.H.v. 390 € plus 100 € Freibetrag handelt, aber was ist mit der 20 % vom Höchstsatz-Regelung für Studierende ? Ist die in einer der wunderbaren Vereinfachungen der Handhabungen des SGB II weggefallen? Auf jeden Fall weden von meinem BAföG 42,50 € angerechnet, das hatte ich noch nie und würde die aktuelle BAföG-Erhöhung auffressen.

    Vielen Dank für die Antwort(en) im Voraus!

    2 Mal editiert, zuletzt von BGEjetzt (16. September 2016 um 21:14)

  • Hallo

    Wie ich inzwischen einer Aufstellung der Änderungen zum 01.08. entnommen habe, wurde ein Freibetrag von 100 € jetztauch anderen Formen der Ausbildungsförderung/-vergütung eingeräumt, was vornehmlich Azubis und Menschen mit Behinderung Vorteile bringt.
    Wenn all diese EInkommen als gleichwertig gelten, gelten sie dann auch als gleichwertig mit Erwerbseinkommen? Wenn ja, dann müsste doch auch hier, bis 800 €, 100 € + 20 % vom Erwerbseink. frei sein, oder irre ich mich?
    Ich weiß, dass das Manchem als "Jammern auf hohem Niveau vorkommen" mag, man muss aber bedenken, welche Kosten ein Studium verursacht. 50 € mtl. müssen fürden nä. Semesterbeitrag weggelegt, Literatur beschafft, ein PC vorgehalten, Exkursionen bezahlt werden, etc. Mir ist auch immer noch nicht ersichtlich, unter welcher Begründung der Darlehensanteil als Einkommen angerechnet werdn darf. das BSHG hatte diesen damals noch ausgeklammer. Und meines Wissens gilt auch sonst ein Darlehen lt. SGB nicht als Einkommen.

  • Hallo,

    gelten sie dann auch als gleichwertig mit Erwerbseinkommen?

    Nein. Wieso auch? Es ist ja nun mal kein Erwerbseinkommen...

    man muss aber bedenken, welche Kosten ein Studium verursacht.

    Naja. Dein "Argument" hinkt ganz gewaltig und ich könnte jetzt so einiges gegen diese Aussage schreiben.

    Ich verzichte aber auf eine solche Diskussion und stelle fest, daß auch ein Erwerbstätiger durchaus Kosten, die ihm durch die Erwerbstätigkeit entstehen, hat. Insofern ist das kein wirkliches Argument. Abgesehen davon sind die 1200 € im Jahr (immerhin 870 € mehr als bei dem Nichterwerbseinkommen eines Nichtstudenten, der ALG II bezieht) genau dafür gedacht. Sollten die tatsächlichen Kosten dann höher ausfallen, kann ein höherer Freibetrag mit entsprechenden Nachweisen beantragt werden.

    unter welcher Begründung der Darlehensanteil als Einkommen angerechnet werdn darf

    Der Darlehensanteil hat den gleichen Zweck wie das ALG II - die Sicherung des Lebensunterhaltes. Das unterscheidet ihn dann auch von einem Darlehen bei reinem ALG-II-Bezug. Hier dient ein Drlehen nicht dem Lebensunterhalt, denn der ist ja durch das ALG II bereits abgedeckt. Mal davon abgesehen, daß ein ALG-II-Bezieher auch kaum die Möglichkeit eines seriösen echtes Darlehens in dieser Höhe bekommt.

    Gruß!

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