Anrechnung Arbeitsentgelt aufALG II

  • Folgender Sachverhalt: Ich wohne mit meinen Eltern und meinen 3 Geschwistern in einer Wohnung. Meine Eltern sind beide arbeitslos und meine Geschwister alle unter 18 und gehen zur Schule.
    Ich selber habe Anfang des Monats die Ausbildung beendet und werde ab 1.8. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis antreten.

    Bisher wurde ich immer nur mit 1 bis 4 Euro mtl. einberechnet und konnte mich sonst durch Kindergeld und Azubigelt selber finanzieren.

    Frage: Wenn ich jetzt arbeiten gehe und nicht mehr den Kindergeldanspruch habe, weiterhin bei meinen Eltern wohne ( zur Info ich bin zwischen 18 und unter 25 Jahre) kann ich dann mein Einkommen im VOLLEN Umfang für MICH behalten oder wird mein Einkommen auf das in der Bedarfsgemeinschaft angerechnet?
    Meines Wissens nach nicht, da meine Eltern nicht mehr Kindergeld berechtigt für mich sind und ich durch mein Einkommen (nehmen wir mal 1100 netto an) meinen Bedarf alleine tragen kann und das Einkommen von Kindern unter 25 Jahren nicht auf den Bedarf der Eltern angerechnet werden kann.

    Ich bitte um schnelle Hilfe!

  • Hallo,

    wenn du durch deinen Verdienst deinen Lebensunterhalt bestreiten kannst, gehörst du nicht mehr zur BG der Eltern und Geschwister. Das JC wird aber die Miete um deinen Mietanteil ( ein Sechstel ) mindern.

    wevell

  • Danke für die Schnelle Antwort von dir.

    Also bekommen meine Eltern dann den Sechsten Teil von mir, was ja nur fair ist.
    Das Jobcenter meinte, ich soll wenn ich arbeiten gehe monatlich immer den Kontoauszug schicken, damit die sehen können, dass ich tatsächlich jeden Monat soviel bekomme.
    Ich wohne dann sozusagen zwar noch bei meinen Eltern aber außerhalb der Bedarfsgemeinschaft?
    Weißt du wo das im Gesetz steht?

    Viele Grüße
    Willswissen

  • Hallo,

    was das JC meint, soll es dir schriftlich geben.

    § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II :

    (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
    [...]
    4.
    die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können

    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html

    wevell

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