Zum Inhalt springen

Bürgergeld Anspruch

Bürgergeld ist die Grundsicherung nach dem SGB II und der Nachfolger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV), welches zum 01.01.2023 eingeführt wurde. Anspruch auf Bürgergeld haben alle erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Bürger, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können und in Deutschland leben oder sich für gewöhnlich in der Bundesrepublik aufhalten.

Beim Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV wurde noch unterschieden zwischen Sozialgeld für nicht erwerbsfähige (z.B. Kinder bis 14 Jahren) und den Hartz IV Leistungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter von 15 bis zum regulären Renteneintrittsalter.

Leben mit dem Bürgergeld Bedürftigen mehrere Personen in Haushaltsgemeinschaft, z.B. Ehepartner, Kinder etc., so geht man von einer Bedarfsgemeinschaft aus. In diesem Fall hat die gesamte Bedarfsgemeinschaft Anspruch auf Bürgergeld.

Wie setzt sich der Bürgergeld Anspruch zusammen?

Grundsätzlich kann man sagen, dass sich der Bürgergeld Anspruch aus den folgenden Bedarfen zusammensetzt:

  • Bürgergeld Regelsatz (je nach Regelbedarfsstufe)
  • Mehrbedarfe
  • Wohnkosten (Angemessenheit wird 12 Monate lang nicht überprüft)
  • Angemessene Heizkosten

Beispiel: Eine Familie aus Elternpaar und zwei Kindern (5 und 11 Jahre) zahlt in Berlin eine Warmmiete in Höhe von 800 Euro zuzüglich angemessener Heizkosten in Höhe von 160 Euro monatlich. Mehrbedarfe bestehen nicht. Damit beträgt der Bürgergeld Anspruch der Familie als Bedarfsgemeinschaft:

Eltern: 902 Euro (2 x 451 Euro)
Kind 5 Jahre: 318 Euro
Kind 11 Jahre: 348 Euro
Wohnkosten: 800 Euro
Heizkosten: 160 Euro
Gesamt: 2.528 Euro

Von diesem Bürgergeld Anspruch werden Einkommen sowie das Kindergeld für beide Kinder (jeweils 250 Euro ab 2023) abgezogen. Dadurch, dass die Familie über kein Einkommen verfügt, betragen die ausgezahlten Bürgergeld Leistungen 2.028 Euro.

Wer welche Regelleistungen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft erhält, kann unter Bürgergeld-Regelsatz eingesehen werden. Ausgangswert für die Regelleistungen ist immer der Eck-Regelsatz, der ab 01.01.2023 502 Euro monatlich für eine alleinstehende, erwachsene Person beträgt. Bis zum 31.12.2022 betrug der Eck-Regelsatz bei Hartz IV Bedürftigen 449 Euro monatlich.

Erwerbsfähigkeit Grundvoraussetzung für Bürgergeld

In der Bedarfsgemeinschaft muss mindestens eine Person erwerbsfähig sein, was bedeutet, dass sie zwischen 15 Jahren und dem Renteneintrittsalter alt sein muss. Altersrentner oder Rentner wegen Erwerbsminderung haben keinen Anspruch auf Bürgergeld nach dem SGB II – hier kommt die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) nach SGB XII in Betracht.

Nach § 8 SGB II liegt Erwerbsfähigkeit vor, wenn die Person in der Lage ist, drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ohne aufgrund von Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit daran gehindert zu sein.

Was ist das Renteneintrittsalter?

Das Renteneintrittsalter ist eine feste Rechengröße, die sich nach dem Geburtsjahr richtet und legt fest, wann man die Regelaltersrente abschlagsfrei beziehen kann. Wird die Rente früher beantragt, handelt es sich nicht um eine Regelaltersrente sondern bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters um eine Frührente.

Eintrittsalter zur Regelaltersrente

GeburtsjahrRenteneintrittsalterregulärer Renteneintritt
195765 Jahre + 11 Monate12/2022 bis 11/2023
195866 Jahre01/2024 bis 12/2024
195966 Jahre + 2 Monate03/2025 bis 02/2026
196066 Jahre + 4 Monate05/2026 bis 04/2027
196166 Jahre + 6 Monate07/2027 bis 06/2028
196266 Jahre + 8 Monate09/2028 bis 08/2029
196366 Jahre + 10 Monate11/2029 bis 10/2030
196467 Jahre01/2031 bis 12/2031

Hinweis: Das Gesetz regelte in Zeiten von Hartz IV bis 2022 in § 12a SGB II, dass ab dem Alter von 63 Jahren Leistungsbezieher verpflichtet werden, einen vorzeitigen Antrag auf die Altersrente zu stellen – als vorrangige Leistung. Dieser Paragraf wurde mit Einführung des Bürgergeldes dahingehend geändert, dass Leistungsbedürftige in der Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2026 nicht verpflichtet werden, ab 63 Jahren einen Antrag auf Altersrente zu stellen.

Diese Regelung der „Zwangsrente“ hatte in der Vergangenheit auch häufig für Ärger gesorgt, da Betroffene bei Rentenantrag mit solch massiven Rentenkürzungen konfrontiert wurden, dass sie trotz Rente auf weitere Sozialleistungen angewiesen waren.